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[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
Seite
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OeKonomische Politikf Brentano)

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Für Zwecke des Feuerlöschwesens werden seit 1897/98 (laut Gesetz vom 15. Juni 1898 § 12a)7% der Brand Versicherungsbeiträge dem Staatsministerium zur Verfügung gestellt. Ausserdem bestehtseit 1879 ein selbständiger Fond unter dem Namen ,Fond für Förderung des Feuerlöschwesens. Ausdiesem Fond werden die Unterstützungen für verunglückte freiwillige Feuerwehrmänner und deren Reliktenbestritten ; es erhalten aus diesem l 'ond aber auch die Gemeinden kleinerer Städte und Märkte, sowie diein diesen Orten gebildeten Feuerwehren jährlich nicht unerhebliche Beiträge zur Anschaffung von Spritzen,Lösch- und Rettungsgeräten u. s. w.

Das öffentliche Wasserversorgungs wesen ist durch eine Entschliessung des KöniglichenStaatsministeriums des Innern vom 30. März 1878 geregelt durch Aufstellung eines sachkundigen technischenBeamten und Errichtung eines Wasserversorgungsbureaus.

Ueber den gegenwärtigen Stand der Gebäude-Brandversicherung liegen folgende Angaben vor.

Bei der Immobiliar-Brandversicherungsanstaltbetrug die Versicherungssumme in 1000 M.:

Im Jahre

Im ganzen

Auf dem Land ')

1895/96

4773130,0

2 791000

1896/97

4916^95,3

2 862000

1897/98

5100848,3

2 943 000

1898/99

5314506,1

3 032 000

1901/02

6323799,4

3 706 536

1) In den Rentämtern im Gegensätze zu den Gebäudenin den unmittelbaren Städten,sowie mit Ausschluss der Fabrikenund grösseren Gewerbebetriebe.

Auf die 4 Bauartsklassen verteilte sich in denRentämtern die Versicherungssumme in MillionenMark folgendermassen:

Im Jahre Bauartsklasse

I

II

III

IV

1875

537,7

207,2

525,8

474,1

1892

1112,1

322,6

922,1

504,8

1902

1651,5

401,3

1194,2

459,5

An Entschädigungen für abgebrannte Gebäudeauf dem Lande wurden festgesetzt:

Jahr

Gebäude

Mark

1895/96

4958

4 252 339

1896/97

4876

4 053 666

1897/98

5385

4 320 867

1898/99

5867

5 434 858

lm Jahre 1875/76 wurden jn den Rentämtern bei einer Gesamtversicherungssumme von 1744 976 230 M.in 717 Brandfällen 2 408 594 M. Entschädigung = 0,138°/o ausbezahlt, im Jahre 1901/02 betrug die Ver-sicherungssumme 3590 921 350 M., die Zahl der Brandfiille 1908 und die Entschädigung 4 928 906M. = 0,137°/o.

2. Mit Gesetz vom 13. Februar 1884 wurde eine öffentliche Hagelversicherungsanstalt aufGegenseitigkeit geschaffen, deren Verwaltung und rechtswirksame Vertretung ebenfalls der Königlichen Ver-sicherungskammer obliegt.

Die Anstalt beruht auf folgenden Prinzipien: 1. Freiwilligkeit des Beitritts ohne Ausschluss derPrivatkonkurrenzanstalten. Eintritts- und Austrittserklärungen erfolgen bei der Gemeindebehörde. Auf-nahme beginnt mit dem Tage, welcher der Eintrittserklärung folgt. Die Mitgliedschaft wird durch Besitz-wechsel nicht unterbrochen. 2. Fester Beitrag ohne Nachschussverbindlichkeit, Fälligkeit des Beitragsvon Beginn des Versicherungsjahres (1. März). Einhebung des Beitrags nach der Ernte im Oktober. 3. Sehrgeringe Verwaltungskosten infolge des Anschlusses der Anstalt an die Iv. Gebäude-Brandversicherungs-anstalt. 4. Porto- und Gebührenfreiheit. 5. Zuwendung von 1 Million Mark Stammkapital, dessen Zinsenin den Reservefond fliessen. 6. Jährlicher Staatszuschuss von anfänglich 40 000, seit 1898 200 000 Mark.7. Reservefond, im Bedürfnisfall zu '/ 4 seines jeweiligen Bestands zur Schadenszahlung verwendbar. 8. Fest-stellung des Erntewerts nach Ertragsklassen pro Gemeinde. Der Versicherer schätzt sein Grundstück ineine Ertragsklasse ein; die Gemeindebehörde kontrolliert die Einschätzung. Der Versicherer muss im erstenJahre genau angeben, womit er sein Grundstück bestellt; in den folgenden Jahren wird die von Amts-wegen ermittelt. 9. Für jede Gemeinde ist eine Summe festgesetzt, über die hinaus der Erntewert nichtversichert wird. Diese Maximalversicherungen sind veränderlich; sie erhöhen und mindern sich mit Steigenund Fallen des Reservefonds. Der nicht versicherte Rest darf bei anderen Anstalten versichert werden.10. Schadensschätzung durch eingeschworene praktische Landwirte. 11. Entschädigung: bei Schaden biszu 6"/o des versicherten Wertes nichts, bei 79 u /o werden 2°/o, bei 1019°,o werden 3 p /o, bei jedenweiteren 10"/o wird ein weiteres Prozent abgezogen. 12. Kürzung der Entschädigung bis 80°/o desabgeschätzten Schadens, wenn Beiträge und Staatszuschuss zur vollen Schadenszahlung nicht ausreichen.13. Heranziehung von */ 4 ,des Reservefonds, wenn Beiträge und Staatszuschuss zur Zahlung von 80°/odes eingeschätzten Schadens nicht ausreichen. 14. Schaffung eines Ausschusses, in welchem die Anstalts-mitglieder der einzelnen Regierungsbezirke, sowie der landwirtschaftliche Verein durch je ein Mitgliedund die Königliche Staatsregierung durch einen abgeordneten Kommissär vertreten sind.

Durch Königliche Verordnung vom 16. Dezember 1884 wurde die Anstalt auf die Pfalz ausgedehnt.

Die Tätigkeit der staatlichen Anstalt sowie der in Bayern zugelassenen privaten Hagelver-sicherungsgesellschaften ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen.

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