Autograph 
[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
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Braunschweig. Amtlicher Bericht über die XXI. Versammlung, S. 217. Zeller, Die Wirksamkeit derlandwirtschaftlichen Vereine, S. 126 des Anhangs.-Masius, Lehre der Versicherung,.S. 439 ff. Stock,Neue Grundsätze für den Betrieb der Vieh versieh erring, 1865. E. Werner, Das Viehversicherungswesenim Deutschen Reiche, 1876. Loebe, Im Deutschen Economist. 10. August 1872. Fühling, Land-wirtschaftliche Zeitung 1876, S. 686. Hagmeier, Die Viehversicherung. Strassburg 1881. Jäger,Geschichte der deutschen Viehversicherung von ihrem Anfänge bis zur Gegenwart. Köln 1890. Schieber,Sammlung XV, 207. Matthäus von Jodlbauer, Landwirtschaftsversicherung, in der amtlichen Denk-schrift über die Landwirtschaft in Bayern. München 1890, S. 531.

In Bayern konzentriert sich die gesamte landwirtschaftliche Kapitalversicherung in derKönig-lichen Versicherungskammer, nicht insofern, als jeder Landwirt gezwungen wäre, sein der Landwirtschaftdienendes Gebäude- und Betriebskapital in den staatlichen Anstalten zu versichern, wohl aber insofernin den verschiedenen Abteilungen der Königlichen A T ersicherungskammer staatliche Anstalten geschaffensind, in denen der Landwirt sein in landwirtschaftlichen Gebäuden, in Bestellung des Ackers und in Viehangelegtes Kapital vor gewissen Schäden, die es bedrohen, zu versichern vermag. Diese verschiedenenAbteilungen sind die Landes-Brandversicherungsanstalt, die Hagelversicherungsanstalt, die Viehversiche-rungsanstalt und die Pferdeversicherungsanstalt.

1. Die heutige Ordnung der Bay er isch en Brand Versicherungsanstalt beruht auf dem Gesetzvom 3. April 1875, betreffend die Brandvevsicherung von Gebäuden in den Landesteilen rechts des Rheins.Durch Gesetz vom 5. Mai 1890 wurde die Brandversicherungsanstalt der Pfalz mit der rechtsrheinischenAnstalt für immer vereinigt. Es ist folgendes bestimmt:

1. Gegenstand der Versicherung sind die Gebäude, dann Mauern und Zäune von Höfen undHausgärten, sowie alle Einrichtungen, welche mit dem Gebäude der Art in bleibende Verbindung gebrachtsind, dass sie im Augenblick der Gefahr nicht ohne Beschädigung entfernt werden können. 2. Niemandist zur Versicherung seiner Gebäude gezwungen. Die Versicherung hängt von dem freien Entschlüssedes Gebäudebesitzers ab. Zwangsbeitritt besteht nur für die Inhaber von Gebäuden öffentlichen Charakters.3. Die Versicherung von Gebäuden bei anderen Anstalten und Gesellschaften ist untersagt und hiernach,der Landesanstalt ein Monopol eingeräumt. 4. Die Versicherung der Gebäude erfolgt auf schriftlichenAntrag des Besitzers unter Vorlage einer Schätzung. 5. Versichert kann werden das ganze Gebäudeoder auch nur die verbrennbaren Bestandteile. 6. Der Austritt aus der Anstalt oder die Minderung derVersicherungssumme kann nur mit Zustimmung der Hypothekargläubiger erfolgen. 7. Die Schätzung derGebäude findet durch den K. Brandversicherungsinspektor oder seiner Gehilfen oder eines amtlich aufge-stellten Bau verständigen statt. Die Richtigkeit der Schätzung wird auf Eid bestätigt. 8. Wenn sichbezüglich der Aufnahme in die Anstalt Anstände ergeben, wird im verwaltungsrechtlichen Verfahrenüber den Einspruch entschieden. 9. Von der Anstalt sind zu vergüten jene Schäden, welche an denversicherten Gebäuden oder Zugehörungen durch Brand oder behufs Löschung eines Brandes entstehen.Blitzschäden werden gleichfalls vergütet. Auch gegen Explosionsgefahr kann Versicherung beider Anstalt genommen werden. 10. Wer jedoch in Ansehung eines erlittenen Brandschadens des Ver-brechens oder Vergehens der Brandstiftung oder des Betrugs an der Anstalt schuldig erkannt worden ist,verliert den ganzen Entschädigungsanspruch, aber selbst in diesem Falle wird, wenn auf dem beschädigtenGebäude Hypotheken lasten, oder wenn Mieteigentumsverhältnisse in Frage sind, die Entschädigung zumBesten der Hypothekgläubiger oder der Miteigentümer geleistet. Die Anstalt hat aber dann den Anspruchauf Rückvergütung aus dem Vermögen des Schuldigen. 11. Der wirklich erlittene Schaden wird einschliesslichder Kosten des Schuttabräumens bis zur Versicherungssumme vergütet, wenn das beschädigte Gebäudenicht mehr ausgebessert werden kann und vom Grunde aus neu aufgeführt werden muss. Trifft derSchaden nur einen Teil des Gebäudes, so wird die Schadensvergütung nach dem Verhältnisse diesesTeils der Baukosten zu den Kosten des ganzen Hausaufbaues berechnet. In derselben Weise wird beiden Schäden der Einrichtungen und Zugehörungen verfahren. 12. Die Schätzungen der Brandschädenwerden von den K. Brandversicherungsinspektoren vorgenommen; die Schadensfestsetzung erfolgt jedochdurch die Königliche Versicherungskammer; gegen die Schadensfestsetzung kann Einspruch erhobenwerden. 13. Die Auszahlung erfolgt nicht sofort, sondern bei Brandschäden von mindestens einem Vierteldes Versicherungsobjektes je nach Dritteln, bei Anfahren von Baumaterialien, dann nach Aufsetzungdes Dachstuhles und nach Vollendung des Gebäudes; bei geringeren Schäden zur Hälfte nach dem Anfahrender Materialien, zur anderen Hälfte nach Vollendung der Reparatur. Der Antrag auf Auszahlung wirdvon der Gemeindebehörde gestellt; die Anweisungen werden in Zwischenräumen von acht Tagen, indringenden Fällen sofort erlassen. Die Auszahlung an die Empfangsberechtigten erfolgt binnen längstensdrei Tagen. 14. Die Entschädigung wird lediglich zum bauordnungsmässigen Wiederaufbau der Gebäudeauf der alten Baustelle geleistet, doch kann der Wiederaufbau an einer anderen Stelle von der Betriebs-verwaltungsbehörde bei besonderen Umständen bewilligt werden. Eine anderweitige Verwendung seies zur Herstellung von Bauten für andere Zwecke, sei es zur freien Verfügung der Beschädigten, wiezum Ankäufe anderer Gebäude oder zur Tilgung von Hypothekschulden ist aber nur unter ausser-ordentlichen Verhältnissen gestattet. 15. Die Beschädigten können auf die Entschädigungen Accordezur Wiederherstellung der Bauten oder Zugehörungen abschliessen und Anweisungen ausstellen. 16. DieWiederherstellung der Versieherungsobjekte hat längstens innerhalb fünf Jahren vom Tage der Brand-beschädigung an zu erfolgen; bei dem Bestehen erheblicher Gründe kann diese Frist auf angemesseneZeit von der Vorgesetzten Kreisregierung verlängert werden; nach dem Ablaufe der Frist fallt die Ent-schädigung der Anstalt anheim. 17. Die Entschädigungsgelder können zu Gunsten eines Gläubigersdes Beschädigten nicht mit Arrest belegt oder überhaupt Gegenstand der Zwangsvollstreckung werden.Die Entschädigungen können aber mit der Baustelle als ein mit derselben verbundenes und den Wertdes Gebäudes vertretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues frei oder im Wege der Hilfs-vollstreckung veräussert werden. Die Einhebung geschieht am Beginne eines jeden Geschäftsjahres inden Städten durch die Magistrate, in den übrigen Gemeinden durch die Königlichen Rentämter.

Zur Bestreitung der Gesamtausgaben, welche für den Bedarf der Königlichen Versicherungs-kammer und die K. Brandversicherungsinspektoren entstehen, hat die Anstalt jährlich an die KöniglicheStaatskasse eine Aversalsumme zu bezahlen, welche in dem Finanzgesetze einer jeden Finanzperiodebestimmt ist und gegenwärtig 697 000 M. beträgt. Die Kassenführung der Brandversicherungsanstaltwird von der Königlichen Bank besorgt.