Autograph 
[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
Seite
67
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Oekonomische Politik( Brentano)

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§ 3. Die tägliche Arbeitszeit dauert von 5 Uhr morgenB bis 7 Uhr abends und beginnt pünkt-lich um 5 Uhr morgens mit dem Weggang vom Gutshofe und endet um 7 Uhr abends an der Arbeits-stelle. Die Pausen für Frühstück, Mittag und Vesper sind die ortsüblichen. Auf Verdangen des Arbeit-gebers oder dessen Stellvertreters haben die Arbeiter auch ausser diesen Stunden Wirtschaftsarbeitenzu verrichten. Die Entschädigung für Ueberstunden beträgt an Werktagen bei Männern 15 Pf., beiFrauen, Mädchen und Burschen 10 Pf. pro Stunde.

§ 5. Ueber den Lohn wird folgendes vereinbart: I. Taglohn. 1. Männer, welche alle Arbeitenverrichten, u. a. auch mähen können, erhalten pro Tag: In der Zeit bis 15. April 0,90 M., alsdann 1,00 M.bis zur Beendigung der Herbstarbeiten. 2. Grosse, kräftige Burschen, welche mit Pferden arbeiten, ebensoFrauen und Mädchen erhalten bis 15. April 0,70 M., alsdann 0.80 M. Taglohn. 3. Jüngere, wenigerkräftige Burschen und Mädchen erhalten 0,60 M. bis 15. April, alsdann 0,70 M. Taglohn.

II. Akkordlohn. Die Festsetzung der Akkordlöhne geschieht seitens des Arbeitgebers von Fallzu Fall, je nach der betreffenden Arbeit. Die Akkordsätze sind im allgemeinen diejenigen der ein-heimischen Arbeiter und derart bemessen, dass ein fleissiger, tüchtiger Arbeiter mehr als Taglohn verdient.Jeder Arbeiter ist ausdrücklich verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder dessen Beamten jeder-zeit und insbesondere bei den Rübenkulturarbeiten, sowie während der Getreide-, Rüben- und Kartoffel-ernte Akkordarbeiten auszuführen.

§ 6. Ausser den vorgenannten Lohnsätzen für die Arbeitsleistungen wird jedem Arbeiter anKost bezw. Naturalien pro Woche gewährt: Dem Mann 8 Pfund Brot, dem Burschen und der Frau7 Pfund Brot, ausserdem bei allen 1 Pfund Reis, 1 Pfund Graupe, 1 Pfund Erbsen oder Speisebohnenoder Linsen, 1 Pfund Schweinefett, 1 Pfund Fleisch, 25 Pfund Kartoffeln, 6 later Magermilch, '/ 2 PfundSalz und 4 / 4 Pfund Mehl zum Einbrennen, gemeinschaftliche Wohnung die Schlafräume nach Ge-schlechtern getrennt eine gemeinschaftliche Feuerstelle zum Kochen und Waschen, freie Feuerungund pro Person eine Strohmatratze und eine wollene Schlafdecke.

§ 7. Das Essen wird von einer der Unterzeichneten Arbeiterinnen gekocht, welche auch sämt-liche AVohn- und Schlafräume zu reinigen hat. Dieser ist hiefür bei weniger als 1012 Personen fürdie Zeit von 10 Uhr ab und Nachmittags von G Uhr ab, bei weniger als 30 Personen täglich ein halberTag und zwar die Zeit vom Frühstück ab bis Mittag und von der Vesper ab bis Feierabend, bei mehrals 30 Personen der ganze Tag zu gewähren.

§ 8. Die Gerätschaften, welche die Arbeiter vom Arbeitgeber geliefert erhalten, sind sie ver-pflichtet, sauber und unbeschädigt zurückzugeben. Jede Beschädigung der geliehenen Gerätschaften, diedurch ordnungswidrige Benutzung derselben entsteht oder verlorenes Gerät ist vom Arbeiter durch baresGeld an Wert zu ersetzen.

§ 9. Den Anordnungen des Arbeitgebers ist unbedingt Folge zu leisten. Der Arbeitgeber istberechtigt, das Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, wenn ein Arbeiter den dienstlichen Anordnungen seinerVorgesetzten nicht Folge leistet, dieselben beschimpft, oder sich tätlich widersetzt, stiehlt, zu den ver-dungenen Arbeiten sich unfähig erweist, sich der Aufwiegelei schuldig macht, die Tiere seines Herrnquält oder eine unverheiratete Person schwanger wird.

§ 10. Bleibt der Arbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers von der Arbeit weg, oder wird erwährend der Arbeitszeit betrunken betroffen, oder hält er die Hausordnung trotz vorhergegangener aus-drücklicher Erinnerung nicht inne, so ist der Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt,50 Pf. bei der nächsten Lohnzahlung als Konventionalstrafe in Abrechnung zu bringen.

§ 11. Die zu Recht erfolgte Entlassung des Arbeiters steht dem rechtswidrigen Bruch desArheitsverhältnisses gleich, ebenso die AVeigerung, das vereinbarte Arbeitsverhältnis überhaupt anzutreten.'Dem Arbeitgeber steht wegen aller Forderungen aus diesem Vertrage sowie wegen Schadenersatzan-sprüchen das Recht der Einbehaltung der Sachen des Arbeitnehmers zu. Dagegen steht dem Arbeiterder Schutz der bestehenden Gesetze zu: glaubt er sich in seinem Recht beeinträchtigt, so kann er sichan den Arbeitsnachweis der Landwirtschaftskammer zu Breslau, Gartenstrasse 97, wenden.

§ 12. Die Reise- und Verpflegungskosten von dem Heimatsort des Arbeiters bis zur Arbeits-stelle, ebenso die Vermittlungsgebühren trägt der Arbeitgeber, doch steht dem letzteren das Recht zu,diese Auslagen von dem Lohn des Arbeiters in Abzug zu bringen, sofern letzterer die vereinbarte Arbeits-zeit nicht aushält oder der Arbeitgeber aus einem der in § 9 aufgeführten Gründe den Arbeiter entlässt.Die Arbeiter erklären sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Sofern ein Arbeiter zu einer militärischenUebung oder zur Ableistung seiner Dienstpflicht einberufen wird, steht dem Arbeitgeber das Recht zu,die Beschaffungskosten in Abzug zu bringen, auch hat der Arbeiter die Kosten der Rückreise selbst zutragen. Bei Krankheit von Angehörigen in der Heimat kann sofern der Arbeiter auf seiner Entlassungbesteht, nur die Hälfte der Beschaffungskosten in Abzug gebracht werden, wenn der Arbeiter ein ärzt-liches Zeugnis vorlegt und die Heimreise erst nach dem 15. August erfolgt. Demjenigen Arbeiter,welcher die vereinbarte Dienstzeit aushält, werden die vorstehenden Beschaffungskosten nicht in Abzuggebracht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Reisekosten bis zu seiner Grenzstation ausMitteln des Arbeitgebers gewährt.

§ 14. Das Auslohnen geschieht wöchentlich. Zur Sicherstellung des dem Arbeitgeber aus derBeschaffung der Arbeiter entstandenen Kosten werden während der ersten 12 Wochen bei der Lohnzahlungwöchentlich 3 M. innebehalten, die erst bei ordnungsmässigem Abgang des Arbeiters auszuzahlen sind.

§ 15. Für Rechnung des Arbeitgebers wird dem Arbeiter seitens des vermittelnden Agentenvor Antritt der Reise ein Angeld von 3 M. pro Person als Vorschuss gezahlt, das von dem Arbeitsver-dienst wieder in Abzug zu bringen ist. Die Arbeiter sind verpflichtet, die Zahlung des Angeldes vondem Agenten zu verlangen und erklären ausdrücklich, gegen den späteren Abzug keinerlei Einwendungenzu machen.

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