Autograph 
[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
Seite
92
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besondere steht ihnen zu: 1. Herstellung von Einrichtungen zur Förderung der gewerblichen, technischenund sittlichen Ausbildung von Meistern, Gesellen und Lehrlingen, namentlich von Schulen. 2. Veran-staltungen von Gesellen- und Meisterprüfungen. 3. Errichtung von Kranken-, Sterbe-, Invaliditäts- undsonstigen Unterstützungskassen. 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung gewerblicher Streitig-keiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Gesellen. 5. Errichtung gemeinschaftlicher Geschäftsbetriebezur Förderung des Gewerbebetriebes der Mitglieder (§ 81 b). Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigtenGesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung Teil.Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuss, der bei der Regelung des Lehrlingswesens, bei derGesellenprüfung sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen ist, fürwelche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zuihrer Unterstützung bestimmt sind (§ 95).

Zwangsinnungen Die Innungsbildung ist frei; indes ist zur Wahrung der gemeinsamengewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art durch die höhere Verwaltungs-behörde auf Antrag Beteiligter (bestehende Innung oder Handwerker) anzuordnen, dass innerhalb einesbestimmten Bezirkes sämtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Hand-werke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören haben,wenn 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Beitrittzwanges zustimmt,2. der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, dass kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortsvom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungenzu benützen, 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungs-fähigen Innung ausreicht; auf Antrag kann die Bildung der Innung auf solche Gewerbetreibende be-schränkt werden, welche in der Regel Gesellen oder Lehrlinge halten. Ohne Abstimmung kann der Antragauf Bildung einer Zwangsinnung abgelehnt werden, wenn die Antragsteller einen verhältnismässig nurkleinen Bruchteil der beteiligten Handwerker bilden, oder ein gleicher Antrag innerhalb der letzten dreiJahre von der Mehrheit der Beteiligten abgelehnt worden ist, oder wenn durch andere Einrichtungen fürdie Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen dev beteiligten Handwerke ausreichendeFürsorge getroffen ist (§ 100). Die Aufgaben der Zwangsinnungen entsprechen denen der freien Innungen;für die näheren Ausführungsbestimmungen vgl. § 100b100 u. Für alle oder mehrere derselben Aufsichts-behörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuss gebildet werden. Diesemliegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen oh. Ausserdem können ihmRechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden (§ 101-102).

Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind durch die Landeszentral-behörde Handwerkskammern zu errichten; mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung ge-meinsamer Handwerkskammern vereinigen (§ 103). Die Mitglieder der Handwerkskammern werden gewählt:1. Von den Handwerkerinnungen aus der Zahl der Innungsmitglieder. 2. Von denjenigen Gewerbevereinenund sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgenund mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. Sie dürfen nur aus der Zahlihrer Mitglieder gewählt werden, wobei diejenigen, welche einer Innung angehören oder nicht Hand-werker sind, an der Wahl nicht beteiligt werden dürfen (§ 103a103d). Aufgaben der Handwerks-kammer sind insbesondere: 1. Die nähere Regelung des Lehrlingswesens. 2. Die Durchführung der fürdas Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen. 3. Die Staats- und die Gemeindebehörden inder Förderung des Handwerks durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten überFragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren. 4. Wünsche und Anträge,welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie .Tahres-bei'ichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten. 5. DieBildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung und deren Ueberwachung. Die Hand-werkskammer soll in allen wichtigen Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelnerZweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur För-derung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlingezu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen (§ 103 e). Bei jeder Handwerkskammerist von der Aufsichtsbehörde ein Kommissär zu ernennen (§ 103 h) und ein Gesellenausschuss zu bilden(§ 103 i, 103 k). Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zur Förderungihrer gemeinsamen Interessen zu Innungsverbänden zusammentreten (§ 104104u). Neben derOrganisation der Innungen bestehen noch sog. Ge werbe vere ine, die namentlich in Süddeutschland einegedeihliche Entwicklung genommen haben. Die Gewerbevereine sind freie gewerbliche Vereinigungen.Die Mehrheit ihrer Mitglieder wird gebildet aus Vertretern des Handwerks wie des gewerblichen Mittel-standes; ausserdem gehören ihnen an Fachmänner des gewerblichen ITnterrichtswesens, also Lehrer,Ingenieure, Baumeister u. s. w. Sie bezwecken die Förderung der Gewerbe und die Hebung des Handwerksdurch Verbreitung gemeinnütziger Kenntnisse und Belehrung ihrer Mitglieder. Durch die Befugnis, sichan den Wahlen zur Handwerkskammer zu beteiligen (s. o.), ist ihnen neuerdings eine erhöhte Bedeutungverliehen worden.

Die Regelung des Lehrlingswesens und des Meistertitels ist durch die Novelle zur R. G. 0.vom 1. Juni 1891 getroffen. Danach steht die Befugnis, Lehrlinge auszubilden, nur solchen Personen zu,welche das 24. Lebensjahr vollendet haben und in dem betr. Gewerbe a) entweder die von der Handwerks-kammer vorgeschriebene, ev. eine mindestens dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfungbestanden, b) oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk ausgeübt haben bezw. als Werkmeisteroder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die höhere Verwaltungsbehörde kann aber auch anderenPersonen und Instituten die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen verleihen (§ 173). Die Lehrzeit sollin der Regel drei Jahre dauern und darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen (§ 130a). DenLehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen;die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse; solche bestehen bei jeder Zwangsinnung undbei den freien Innungen, denen hiezu die Ermächtigung seitens der Handwerkskammer gegeben ist; imübrigen hat die Handwerkskammer für die erforderlichen Prüfungsausschüsse zu sorgen (§ 131). DiePrüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Hand-griffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und über Wert und Behandlung der Roh-materialien unterrichtet ist (§ 131b). Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-werks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehr-lingen erworben (v. o.) und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur