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[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
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verhütungs Vorschriften der Berufsgenoasenschaften. Berlin. Roth, Sonntagsfeier und Sonntagsruhein Bayern. München 1899. Howell George, Labour Legislation, Labour Movements, Labour Leaders.London 1902. Webb Sidney, Labour in the longest Reign. London 1897. Webb S. u. CoxHarald, The eight hours Day. London 1891. Sidney and Beatrice Webb, Problems of ModernIndustry. London 1902. Webb Beatrice, The Case for the Factory Acts. London 1901. Evert,Georg, Handbuch des gewerblichen Arbeiterschutzes. 2. A. Berlin.Agahd, Die Erwerbstätigkeit schul-pflichtiger Kinder im Deutschen Reich, im Archiv für soziale Gesetzgebung. XII. Derselbe, Kinder-arbeit und Kinderschutz. Jena 1902. Bauer St., Die neuere Kinderschutzgesetzgebung in Deutschlandund Grossbritanien, im Archiv für Sozialw. XIX. Zwiedineck-Südenhorst, Arbeiterschutz undArbeiterversicherung. Leipzig 1905. Reiches Material enthalten die Berichte der Fabrikinspek-toren der einzelnen deutschen und fremden Staaten sowie die periodisch erscheinenden Drucksachender Kommission für Arbeiterstatistik (seit 1893). Drucksachen des Beirats für Arbeiter-statistik (seit 1902). Drucksachen des Kais. Stat. Amts, Abteilung für Arbeiterstatistik.Reichs-Arbeitsblatt (seit 1903). Schriften der Intern. Vereinigung für gesetzlichen Arbeiter-schutz (seit 1901). Bulletin des Internationalen Arbeitsamts (seit 1902, mit fortlaufenderBibliographie). Annuaire de la Legislation du Travail publie par l'office du Travail de Belgique(seit 1897).

I. Die Arbeiterschutzgesetzgebung in Deutschland.

Die Arbeiterschutzgesetzgeljung beruht auf dem Titel VII der Gewerbeordnung, der durch dieNovelle vom 1. Juni 1891 eine völlige Umgestaltung erfahren hat, und seitdem durch mehrere Novellenergänzt worden ist. Im folgenden ist stets auf den betr. Paragraphen der G.-O. verwiesen.

1. Schutz von Leben und Gesundheit im Betriebe (§ 120ae). Die Gewerbeunter-nehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzu-richten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Lebenund Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur des Betriebs gestattet; insbesondere ist fürgenügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel und für die Beseitigung von Staub, Dünstenund Gasen, sowie von bei der Arbeit entstehenden Abfällen zu sorgen; des weiteren sind Vorrichtungenherzustellen die gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen anderein der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren namentlich Fabrikbrändeschützen. Der Unternehmer hat zu dem Zweck Vorschriften über die Ordnung des Betriebs zu erlassen.Für Arbeiter unter 18 Jahren sind besondere Vorkehrungen zum Schutze der Gesundheit zu treffen.Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, für einzelne Anlagen die Ausführung der nötigen Mass-nahmen anzuordnen. Der Bundesrat oder die Landesbehörden sind befugt nach Anhörung der Berufs-genossenschaften für ganze Betriebszweige besondere Vorschriften zu erlassen. Bis jetzt sind solcheerlassen worden für den Betrieb resp. die Herstellung von: Zündhölzern, Bleifarben und Bleizucker,Zigarren, Alkali-Chromaten, Buchdruckereien und Schriftgiessereien, elektr. Accumulatoren aus Blei undBleiverbindungen, Rosshaarspinnereien etc., Thomasschlacken, Zinkhütten, Vulkanisierung von Gummi-waren, Glashütten u. s. w., Steinbrüche und Steinhauereien. (Für den Text der Verordnungen vergl.Landmann 1. c. S. 730763).

2. Sonntagsruhe. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten (vonMineralien),Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderenBauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagennicht beschäftigt werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag 24, fürzwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36, für das Weihnachts-, Oster-und Pfingstfest 48 Stundenzu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen und muss bei zwei aufeinander folgendenSonn- und Festtagen bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern, ln Betrieben mit regelmässiger Tag-und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktages,spätestens um 6 Uhr moi'gens des Sonn- und Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn derRuhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge undArbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- undFesttagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Ge-meinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (vergl. § 142 G. 0.) kann diese Beschäftigung für alle odereinzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Fürdie letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtlicheVerhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Ver-mehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf 10 Stunden zulassen.Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der fürden öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestim-mungen eingeschränkt worden ist, durch diese im übrigen von der Polizeibehörde festgestellt. DieFeststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. Die Bestimmungenin Bezug auf das Handelsgewerbe finden auf die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern imGeschäftsbetriebe von Konsum-und anderen Vereinen entsprechende Anwendung (§ 105 b). Die Vorschriftenüber die Sonntagsruhe finden keine Anwendung auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musik-aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf dasVerkehrsgewerbe (jedoch ist der Güterverkehr der Eisenbahnen tatsächlich sehr eingeschränkt) (105 i). Fürdie der Sonntagsruhe unterworfenen Betriebe finden ferner die betr. Verordnungen keine Anwendungauf a) Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werdenmüssen, b) auf eine gesetzlich geforderte Inventuraufnahme, c) auf die Bewachung der Betriebsanlagen,auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahmedes vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, und d) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbensvon Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern sie nicht an Wochen-