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[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
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Oekonomische Politik( Brentano)

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tagen vorgenonnnen werden können (§ 105 c). Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denenArbeiten Vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,sowie für Betriebe, die auf eine bestimmte Jahreszeit angewiesen sind oder zu bestimmten Zeiten zuausserordentlich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestim-mungen über die Sonntagsruhe erlassen. Dies geschah durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlersvom 5. Februar 1895, die seitdem durch eine ganze Reihe von weiteren Bekanntmachungen ergänzt wordenist. Die recht komplizierten Bestimmungen werden jeweils in Tabellen, die in ihrer Anordnung derGewerbestatistik folgen, publiziert. Für die gegenwärtig geltenden Vorschriften vergl. Landmann 1. c.S. 678728. Nach § 105 e können von der Sonntagsruhe befreit werden Gewerbe, deren vollständigeoder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher (Nahrungs-, Genussmittel u. s. w.)oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse (Barbiere, Zigarren-, Blumenhandlungen u. s. w.)unumgänglich ist. Des weiteren kann die Arbeit gestattet werden für Betriebe, welche ausschliesslich odervorwiegend mit durch Wind oder unregelmässige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten. ln denmeisten Fällen ist für die Arbeiter, die am Sonntage arbeiten dürfen, eine entsprechende Ersatzruhe an einemWochentag vorgeschrieben; ausserdem ist der Gewerbetreibende verpflichtet, bei allen Arbeiten, die über3 Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, jeden Arbeiter entweder an jedemdritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten mindestens von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abendsfrei zu lassen (§ 105 c Abs. 3).

3. Arbeitszeit erwachsener Männer. Prinzipiell beschränkt an Sonn- und Feiertagen;ferner kann der Bundesrat für diejenigen Gewerbe, in denen durch übermässige Dauer der Arbeitszeitdie Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, eine Beschränkung der Arbeitszeit anordnen (§ 120 e Abs. 3);sonst unbeschränkt. Auf Grund des § 120e Abs. 3 sind besondere Vorschriften erlassen worden fürBäckereien und Konditoreien (12stündige Arbeitsschicht für Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben mitNachtarbeit), für Getreidemühlen (8 Stunden ununterbrochene Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden) undfür die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften (in der Woche7 mal eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Stunden). Vergl. den Text der Bekanntmachungen, Landmann1. c. S. 766 ff.

4. Arbeit der Kinder, Jugendlichen und Frauen. Nach dem Kinderschutzgesetzvom 30. März 1903 ist die Arbeit von Kindern d. h. unter 13 Jahren oder über 13 Jahren aber nochvolksschulpflichtig verboten in Fabriken (§ 135 G. 0.), bei Bauten, aller Art, in Ziegeleien, Brüchen undGruben sowie in einer ganzen Anzahl namentlich aufgeführter Werkstätten, die vom Bundesrat noch vermehrtwerden kann, ln den sonstigen Werkstätten und im Handel und Verkehrsgewerbe ist die Arbeit vonKindern unter 12 Jahren verboten, Kinder über 12 Jahre dürfen nicht mehr als 3 Stunden beschäftigtwerden und nur am Tage; bei öffentlichen Vorstellungen etc. dürfen Kinder unter 13 Jahren und in Gast-und Schankwirtschaften solche unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden; alle diese Bestimmungen geltenmit unwesentlichen Abänderungen auch für die eigenen Kinder. Die Arbeitszeit der nicht schulpflichtigenKinder zwischen 13 und 14 Jahren darf 6 Stunden nicht übersteigen (§ 135). Jugendliche Arbeiter d. h. von 1416 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden arbeiten (§ 135); ihre Arbeitsstundendürfen nicht in der Zeit von 8'/ 2 abends bis 5 1 / 2 morgens fallen und es müssen ihnen regelmässigePausen gewährt werden (bei 6 Stunden Arbeit 1 Stunde, bei längerer Arbeit 3 Pausen von zusammen2 Stunden). An Sonn- und Feiertagen und zur Zeit des Konfirmandenunterrichts dürfen jugendliche Arbeiternicht beschäftigt werden (§ 136). Arbeiterinnen dürfen in Fabriken und Motorwerkstätten nicht zurNachtzeit von 8 1 / 2 abends bis 5 1 / 2 morgens beschäftigt werden, an Vorabenden von Sonn- und Festtagennur bis 5/ 2 nachmittags. (Ausnahmen davon sind nach § 139 für gewisse Betriebe zulässig.) Die Be-schäftigung von Arbeiterinnen in Bergwerken unter Tag ist verboten. Die Arbeitszeit der Arbeiterinnenüber 16 Jahren darf nicht mehr als 11 Stunden betragen, an den Vorabenden der Sonn- und Festtagenur 10. Mindestens einstündige Pause, die für solche Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben,auf ihren Antrag auf 1 l / 2 Stunden erhöht werden muss. Wöchnerinnen dürfen innerhalb von 4 Wochennach der Niederkunft überhaupt nicht beschäftigt werden, in der 5. und 6. Woche nur mit ärztlicherErlaubnis (§ 137). Bei aussergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann fiii; 2 Wochen die Arbeitszeit auf13 Stunden täglich erhöht werden, jedoch nur für 40 Tage innerhalb eines Kalenderjahres; zu weiterenDispensationen ist nur die höhere Verwaltungsbehörde befugt (§ 138a). Die Erteilung dieser Dispensationenist übrigens durch die erlassenen Vollzugsvorschriften möglichst beschränkt worden. Der Bundesrat istbefugt, für einzelne Fabrikationszweige, in denen die Art des Betriebs eine ununterbrochene Tages- undNachtarbeit fordert und für Betriebe mit ausgesprochener Saisonarbeit Erleichterungen der Vorschriftenüber die Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern zu gewähren, andererseits aber dieVerwendung dieser Kategorien in Fabrikationszweigen, welche mit besonderen Gefahren für Sittlichkeitund Gesundheit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bestimmungen abhängigzu machen (§ 139a). Für die auf Grund dieser Befugnis ergangenen Vorschriften vergl. Landmann 1. c.

S. 368 und 379.

5. Aufsicht. Obligatorische Gewerbeinspektion neben den ordentlichen Polizeibehörden durchbesondere Landesbeamte. Daneben besondere Aufsichtsbeamte im Bergwesen.

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