Ausgabe 
11 (7.9.1851) 36
Seite
281
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Eilfter Jahrgang.

Sonntags-Beiblatt

zur

Augsburger Pojtzeitung.

7. September ^ S«. 1851.

Dieses Blatt erscheint regelmäßig alle Sonntage. Der halbjährige AbonnementspreisHl) kr., wofür es durch alle königl. bayer. Postämter und alle Buchhandlungen bezogen werde» kann.

Die königlichen Collegien in Irland .

Die zu Löwen erscheinendeRevue catholique" veröffentlicht zwei noch unge-druckte lateinische Dokumente über diegottlosen" Collegien. Sie lauten in deutscherUebersetzung wie folgt:

1. Decret der Kongregation cle propsAsriäs kiäe vom 23. Mai 1851.

Die Decrete des irischen Concils zu Thurles , welches im vorigen Jahre unterdem Vorsitz des hochwürdigsten Herrn Paul Cullen, Erzbischofs von Armagh , Pri-maS von Irland und apostolischen Delegaten, gehalten ist, zu welchem die Bischöfeaus ganz Irland zusammen gekommen waren, sind der heiligen Congregation 6«?ropgßgnäÄ licle vorgelegt worden: nach reiflicher Ueberlegung haben Ihre Eminenzenin der am 23. April d. I. gehaltenen allgemeinen Versammlung derselben Congrega-tion erklärt, daß alle Decrete mit einigen Veränderungen zu genehmigen und auszu-führen seyen. Diese Erklärung der heiligen Congregation ist Seiner Heiligkeit unsermHerrn Papst Pius IX. von dem unterzeichneten Secretär derselben heiligen Congre-gation in der Audienz vom 4. Mai vorgelegt, und Seine Heiligkeit haben dieselbebestätigt und zu beobachten besohlen. I. PH. Cardinal Fransoni, Präfect.AI. Barnabo, Secretär.

2. Beschlüsse der Synode von ThurleS über die königlichen Colle-

gien in der vom Papste genehmigten Fassung.

1) Da wir im römischen Papste den Stellvertreter Christi auf Erden und denNachfolger des heiligen Petrus anerkennen und verehren, dem von Gott daS Amtübertragen ist, die Gläubigen in den besten Lehren zu unterweisen und von den ver-pesteten und Vergifteren Weiden fern zu halten: so geben wir gern und mit gebüh-rendem Gehorsam den Ermahnungen und Rescripten unsere Zustimmung, welche dieFrage über die neulich bei uns errichteten königlichen Collegien betreffen, und unsim Austrage des Stellvertreters Christi selbst von der heiligen Congregation 6e ?ro-pgMncls käs mitgetheilt sind.

2) Nicht allein am Buchstaben, sondern am Geiste dieser Rescripte festhaltend,erklären wir, daß kein irischer Bischof an der Leitung und Verwaltung besagter Col-legien irgend welchen Antheil nehmen darf.

3) Allen Priestern und andern Klerikern verbieten wir, ein Amt, welches aufdie Verwaltung dieser Collegien Bezug hat, anzunehmen oder zu behalten, oder Pro-fessoren oder Religionslehrer an denselben zu werden oder zu bleiben.

4) Wenn ein Priester oder Kleriker sich erkühnt, mit Verachtung der Auctoritäcdes apostolischen Stuhls oder des Statuts dieses Concils, anders zu handeln, sotrifft in Suspension ipso kaew.

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