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und unter dem Volk«, in Städten und auf dem Lande nach Cnltusfreiheit rufen,und die Grundsätze deS Protestantismus verbreiten durch Begünstigung der Agentender Bibelgesellschaften, durch Uebcrsetzung und Vertheiiung ihrer Tractate und durchArtikel, die sie den „Times" und andern Blättern einsenden mit heftigen Deklama-tionen über die Intoleranz deS scandalreichen Hofes unv der bigotten Geistlichkeit.Ihre blinde Verehrung gegen das goldene Kalb englischer Macht und Große, ihrefalsche Vorstellung von Englanps Toleranz und seiner Politik veranlassen sie, Alleszu verhöhnen, waö nicht einen englischen Anstrich hat, und darum suchen sie überalldem englischen Einflüsse Eingang zu verschaffen und die Saat des Irrthums untereinem Volke auszustreuen, welches seit seiuer Bekehrung zum Christenlhume fast nichtweiß, waö Häresie ist. Unter ihrem Schutze ziehen Engländer im Auftrage vonVi'bel- und andern Gesellschaften im Lande umher und vertheilen hübsch gebundeneprotestantische Bibeln und Tractaie heimlich oder in einer Weise, welche kein großesVerlangen nach der Martyrerkrone beweist, z, V. indem sie dieselben aus dem WagenVorübergehenden zuwerfen. — Nimmt man zu der heftigen Feindseligkeit der Progres-sisten die Glcichgiltigkeit und den ScepliciSmnS der ModeradoS, die Armuth derGeistlichkeit und den Einfluß der schlechten Literatur s lg Eugen Sue , so muß mansich wirklich darüber wundern, die Kirchen von Morgen bis Abend gefüllt zu sehenund überall, außer bei den NouöS von Prosession, eine ächte, männliche Frömmigkeitzu finden. Die Geistlichin haben viel gelitten, aber sie sind durch Leiden geläuiert;ihre Bildung ist gut und ihre Wachsamkeit für i?re Heerde größer, als der Eiferder Feinde.
Mischehen.
In Paderborn bei F. Schöningh ist eine Schrift erschienen, betitelt: „DiePrineipi.n des kirchlichen Rechtes in Ansehung der Mischehen." Der Verfasser stelltfolgende acht Principien auf: t) Mischehen zwischen Katholiken unv getauften Nicht-katholiken sind insgemein nach natürlichem und positiv-göttlichem Rechte unerlaubt. 2)Mischehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken sind auch durch allgemein-kirchliches Verbot unterfahr. 3) Die Verschiedenheit der Religion zwischen Katholikenund getauften Nichtkatholiken ist kein trennendes Ehehinderniß, oder: Mischehen zwischenKatholiken und gctansten Nichtkatholiken sind, von andern Ehchindernissen abgesehen, giltig.
4) Mischehen, die mit einem trennenden Ehehindernisse eingegangen werden, sin» ungiltiz.
5) Die ohne Beobachtung der vom Concil zu Trient vorgeschriebenen Form eingegangenenMischehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken sind in allen jenen Pfarreienungiliig, in welchen das Concil publicirt und für welche die verbindende Kraft des betref-fenden Tridentinischen Gesetzes nicht durch specielle Erklärung des h. Stuhls beschränktist. 6) Mischehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken können aus wichtigenGründen und unter dem Vc'rhandcnseyn gewisser Bürgschaften, aber nur aus päpstlicherAutorität, erlaubt werden. 7) Bei einer unerlaubten Mischehe sind Ausgebot, Dimissorialenund jede Assistenz verboten. 8) Bei einer erlaubten Mischehe sind die passive Assistenz undDimissorialen erlaubt, dagegen active Assistenz und Aufgebot untersagt. — An diese Prin-cipien knüpft er folgende vier Fragen: a) Wie hat sich der katholische Geistliche in Aus-spendung der h. Sacramente gegen diejenigen zu verhalten, welche eine Mischehe eingehenwollen, oder schon eingegangen sind? b) Würde eine Praxis nach den vorgetragenen Prin-cipien der Kirche nachtheilig seyn? c) Ist die Beobachtung der genannten Principien demStaate nachlheiug, und hat dieser ein Recht, dieselbe zu verhindern? cl) Können Nicht-katholiken die Anwendung der besprochenen Principien als einen Angriff auf ihre Confes-sion betrachten? — Für Jeden, der gründliche Aufschlüsse über die gemischten Ehen wünschtund namentlich für den Geistlichen ist die Schrift nützlich zu lesen.
Verantwortlicher Redacteur: L. Schönchen.