Ausgabe 
13 (4.12.1853) 49
Seite
386
URN (Seite)
  
 
Einzelbild herunterladen

386

die veränderlicheil Bestandtheile sind eS, die den Gegenstand der Unterhandlung bildenkönnen und hierin gibt daö Oberhaupt der Kirche ohnehin so weit nach, als eS mög-lich ist. Ein solches Concordat ist denn unrer Andern auch von den Regierungen dersogenannten oberrheinischen Kirchenprovinz, worunter Baden gehört, abgeschlossenworden, und unterm 16. August 1821 erfolgte die päpstliche Bulle , wodurch dieoberrheinische Kirchenprovinz ins Leben gerufen wurde. Was geschah nun? Was injener Zeit von allen Regierungen geschah, die mit Rom Concordate schlössen: manmeinte es nicht redlich, ehrlich uud aufrichtig, ging mit Argwohn und Mißtrauen andie Verhandlungen, suchte da und dort abzuzwacken, den kirchlichen Standpunct aufalle Weise zu beeinträchtigen, endlich weil man denn doch eine kirchliche Ordnunghaben wollte, und der fatale päpstliche Stuhl einmal nicht zu umgehen war, kamendie Concordate denn doch zu Stande. So war es auch in der jetzigen oberrheinischenKirchenprovinz. In Frankfurt am Main begannen am 24. März 1813 die Con-ferenzen der Abgeordneten deS Königs von Württemberg , des Großherzogs von Baden,deS Kursürsten von Hessen, des Großherzogs von Hessen , deS Herzogs von Nassau,des Großherzogs von Mecklenburg, der sächsischen Häuser, des Herzogs von Olven-burg, deS Fürsten von Waldeck und der vier freien Städte. Württemberg war ver-treten durch den Staatsminister Freiherr » von Wangenheim, den Staatsralh Schmitz-Grollenburg und den geistlichen Rath Jaumann, den hinlänglich bekannten noch leben-den Domdekan, Baden durch den Staatörath von Jttner. Die Inauguralrede desHerrn von Wangenheim, in welcher er die Hoffnung deS Gelingens seiner Bestre-bungen auf die damaligen günstigen Zeitumstände setzte, weil die römische Politikgeschwächt, die katholische Geistlichkeit in der Cultur (Aufklärung) vorgeschritten; dieSehnsucht nach Herstellung der kirchlichen Ordnung groß sey, so wie, weil eS derWunsch der ganzen cultivirten Welt sey, die Usurpationen der römischen Kurie nichtweiter zu dulden (die Bemerkung: Die römische Kurie werde zwar mit Hartnäckigkeitentgegenwirken, deßhalb müßten die deutschen Regierungen mit gleich consequeuterFestigkeit sich vereinigen und alles dasjenige vorkehren, was die Würde der deutschenNation und Freiheit der katholischen Kirche erfordere, welche als deutsche National-kirche erscheinen müsse) ließen keinen Zweifel übrig, worauf eS bei diesen Unter-handlungen abgesehen sey. Erwägt man noch, daß der Redner als Aufgabe derConferenz bezeichnete: man müsse sich auSsprechen über die Verhältnisse der katholischenKirche i-n sich, d. h. über ihr Wesen (als ob dieß erst von Staatsmännern zu be-stimmen wäre); erwägt man, daß er sich nicht scheute, Grundsätze wie folgende aus-zusprechen: Puncte, wo Rom durchaus nicht nachgeben will, sollen weggelassenoder nur in allgemeinen Ausdrücken gefaßt werden; wo man eher in dem Einzelnender Anwendung, als in den ausgesprochenen Principien Nachgeben erwarten kann,ist jenes mehr als dieses zu betreiben;" so zeugt dieß von Unkennlniß im katholi-schen Kirchenrechte und von Unvertraulheit mit den Verhältnissen der katholischenKirche und verräth wenig Loyalität. Des Redners Einseitigkeit und Befangenheitergibt sich aus der Auswahl der Grundlagen, auf welchen das diplomatische Gebäudeerrichtet werden sollte: Die Loncorelsta priiwipum von 1446, aber nur, so weit sieauf die jetzige Zeit und die SiaatSverhällnisse passen; die Emser Punctation, Schrif-ten der deutschen katholischen Kanonisten von entschiedenem Range; der Kirchenver-sassung von Oesterreich, wie sie dort für die Katholiken seit Joseph II. besteht; mehrereDccrcte des Conciliums von Trient ; so weit sie angemessen. Die Ergebnisse der schonim Beginne mißralhencn Conferenz wurden in der 17ren Sitzung vom 30. April 1818alsGrunvzüge zu einer Vereinbarung über die Verhältnisse der katholischen Kirche in den deutschen Bundesstaaten" zusammengestellt. Diese Grundzüge wurden in derlöten und 19ten Sitzung etwas abgeändert und in der 26sten vom 3. October inbestimmte Fassung gebracht, um als Staatsgrunvgesetz und Kirchenedict in den ver-einten Staaten nach deren Bekanntmachung zu dienen. Die wirklichen Conferenzenendigten am 7. Ociober 1818 mit der Abschließung eines Staatsvertrags, welcher alsdie Grundlage der in den folgenden Jahren fortgesetzten Verhandlungen zu betrachten