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ausgedrückt wurde, das; gerade bei diesen Fällen undnur bei diesen die männliche Partei stets nur per Ertitulirt wird oder auch per „Kerl", die weibliche aberper Sie. Der männliche Theil wurde fast immer höherbestraft wie der weibliche und das Strafgeld, das hierauseinging — sogen. „Ehebruchsstraffen", wurden zurAusbauung des Thurmes der St. Egidinskirche ver-wendet. Die geringste Büste hicfür war 2 fl. 17 kr. 2 hl.nebst Freiheitsstrafen — „Fenknust im Ambtshanß beiWasser und Prot", „Fenknust des Rentamts" —, oderSchandstrafen — „Geige und Schandsaull" —, oderGerichtsvcrweisnng, Nentamtsverwcisung und Landesver-tveisnng. Ja sogar Ehclcnte wurden, wenn zu Tagetrat, dast sie „vor der priestcrlichen Oopulation" sich mit„Leichtfertigkeit" vergangen, zwar der öffentlichen Schand-strafen „in ürvorem inntrinlonii" begeben, aber mitFrciheits- und Geldstrafe» noch belegt; so erhielt einEhemann aus diesem Grunde im Jahre 1689 acht undseine Frau fünf Tage mit Wasser und Brod im Amts-hanse und dazu jedes noch 2 A Pf. — 4 fl. 14 kr. 2 hl.Geldstrafe, und im Jahre 1700 eine Frau bei der gleichenVeranlassung außer der gewöhnlichen Freiheits- und Geld-strafe noch eigens 1 S Pf. „um daß sie als ein Junk-fran an ihren Hochzcittag geprangt", d. h. einen Kranzgetragen hat.
Eine weitere Fürsorge für das Wohl des Ein'zelncu — dies Mal für seine Geldbörse — betraf die„Haltung zu hoher Hochzeiten". Es war näm-lich jedem Stand eine Norm gegeben, eine Grenze ge-setzt, wie viele Gäste er zu seinem Hochzcitsmcchle ladendürfe, worüber hinaus sowohl der Bräutigam wie derWirth, in dessen Hause das Hochzeitsmahl gehalten wurde,für jede Person „zu viel" eine Geldstrafe zu bezahlenhatte, nur der fröhliche Gast „zu viel" hatte keinenNachtheil davon, denn er hat, wie ein Zeuge sagt, demBräutigam „mit frciden das Mal einnehmen undvollcndten helfen". Die betreffenden Vorschriften hier-über sind sehr alt, denn 1576 schon werden die „Man-date" wegen zu großer „Hochzeiten" und „Kindlmahl"wieder eingeschärft, aber die Unterthanen schienen einenStolz darein zu setzen, große Hochzeiten zu geben. Diebeiden Schweiger hatten eine ausgedehnte Verwandtschaftund hatte jeder von ihnen, so bestätigt das Verh'örs-protokoll, „dessen Hochzeit nmb 3 Persohnen zu großgehalten" und deswegen „Straff erlegt" auf jede Person15 kr., „so hat man dem Würth Hans Pürchel bei deinesolch Hochzeiten gehalten wurden zur Straff gezogen ausjede Persohn auch 15 kr." 1722 hielt der „churf. Salz-mayr Amts Trannsteinische Prnnnwartter zu Fager" ")seine Hochzeit um 10 Personen zu groß, „somit beededahcro" (der Bräutigam und der Wirth zum Kaltl)„sammt ernstlichen Verweis bestrafst worden von jederPerson 30 kr. — 5 fl."
Die Polizei — und wir haben im Laufe dieserAbhandlungen schon öfters Andeutungen gegeben — wurdeüberhaupt strenge gehandhabt, Reellität, Solidität undEhrlichkeit von Allen gegen Alle gefordert, sogenannten„Polizei-Straffen" begegnen wir sehr oft in denGcrichtsprotokollcn. Schon die Strafe im Allgemeinen„wegen Vorgeben einer 8. V. Unwahrheit" ist bezeichnendund war besonders für die Viktnalienpolizei, die übrigensstrenge gehandhabt wurde, von großem Einfluß aus den
. ") Die Bediensteten der sogen. „Brunnlcitung" (Soole-leitnng) Reichenhall-Traunstein standen unter dem Salz-mairamt Traunstein.
thatsächlichen Werth der Kaufsobjekte: ein Bauer „sucht"im Jahre 1746 „dir obrigkeitliche Hand", wie der Aus-druck heißt, weil er eine Kälberkuh, die in der That nur8 fl. werth war, um 23 fl. kaufte, da sie „der Ver-käufer zu viel gelobt". — Auch bei Ncbervortheilungenim Pferdskanf konnte man gerichtliche Hilfe in Anspruchnehmen: ein Salz-Karuer kauft um 95 fl. „ein großliechtpranne Stuckten", die aber „nit Kaufmanns Guck"gewesen, da sie „reyzig" (rotzig) war; westhalb derKläger auf Gutachten des „rosto Wasenmeistcr" undeines zweiten Sachverständige», der sich „mit lauter Noß-nnd andere Vich-Churen erhält", eine „gerechtfertigte"Attcstaiion erhielt, um sich derselben gegen den Verkäufer„in allweg zu bedienen", — denn der sachverständigeWasenmeistcr depouirte, daß dem Pferde die „halb Lunglschon ausgeruuncn".
Eine hieher gehörige Verhandlung über „nnbe»fuegtes Bischen" berichtet uns die nicht uninteressanteThatsache, daß zu Anfang des vorigen Jahrhundertshie zu Lande der Biber noch keine Seltenheit war,denn 1712 bringt der „Vorstcr"") von Rnhpoldingbeim Pfleggericht Neichenhall zur Anzeige, daß „Fisch-pächter zum andermall einen Biber mit einem Fischnetzgefangen", wobei die Pächter allerdings bcma, tiäo ge-handelt haben mochten, denn sie wußten nicht, sagen sie,„dast der Biber zur Jägerei gehöre", während nun dasPfleggericht dahin entschied, daß „künftig kein Fischermehr keinen Biber fangen" dürfe. Soviel uns bekannt,ist die Streitfrage in unserer Zeit wieder neuerdings auf-geworfen worden.
Man hatte dann ein Hauptaugenmerk gerichtet ausVerleitgabe guter, reingchaltener und preiswerther Vik-tualien: schon 1706 wird ein Händler verklagt „wegen2 reäv. abgethaner Küe, welchen der Magen abge-pronncn," die dann aber dennoch „ins Haus, somit zurSpeis gebracht" wurden; 1793 verklagen ferners drei„auf Cordon" zu Melkest liegende Knirassiere den dortigenWirth Franz Eder wegen „schlechter Bierverleitnug", aberEder erklärt, daß der Knirassiere „Unwohlsein" nicht vondem schlechten, sondern von dem vielen Biere her-rühre, das sie getrunken, westhalb er den gerichtlichenAuftrag erhielt, „nie mehr so übermäßig Bier einemDienstmann zu geben", denn die Wackeren vertilgten„auf einem Sitz 40 Maß", wie cS heißt. Dort alsowar noch tiefster Friede!
In weiterer Verfolgung dieser polizeilichen Fürsorgefür das Publikum finden wir dann verschiedene in regel-mäßigen Zwischeuräumen wiederkehrende Visitationenangeordnet, welche es uugemein genau nehmen, so die„Mühlvisitationcn". 1685 wird bei einer „Mühl-beschan" ein Müller um 1 fl. 8 kr. 4 hl. bestraft, weil„ein kleins Löchl im Pcitlsäckl erfundten und wegen nitjuster Schaidewage"; „2 schmöühent: oder taigige Peitl-kasten gesandten", wurden bei einer andern Beschau; und„wegen vor der Will mangelnten Fnßwisch und Spirm-geweb in der Mühl" heißt ein hieher gehöriger Betreff;1698 wurden „Millvisitationen" vorgenommen am 17.Juli und am 10. Oktober durch den „Millgrafcn" undden „Amtmann" (Gerichtsdiener).
Wetters finden wir die Feuerpolizei streng ge-
''0 Die Reviere um Neichenhall gehörten damals zumForstamte Rnhpolding, dessen Vorstand den Titel„Förster " führte, wahrend die Vorstände der dem Forst-amt unterstellten Reviere „Forstknechte" hießen, z. B. der„Forstknecht von Karlstein.
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