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Die Kurpfuscherei, welche diesem Kapitel bei-gefügt werden mutz, war selbstverständlich auch verboten.
Georg Antoni Dopfer, Haus Michl Hubcr undJoseph Holl „sämmtlich vcrbnrgcrte Bader allste" klagen1721 gegen den „rovclo. Waseniueister", weil er „ganzunbefucgt" sich angemaßt, „unterschiedliche Patienten an-zunehmen und zu kurieren", weshalb Beklagter dieWeisung bekommt, „sich der Laren und des Mcdizinircnshinfürdcrs zu enthalten", — scheint also auch seinenMitmenschen von seinen Wascnilicistcr-Medizincn applizirtzu haben; 1701 aber klagt wegen Bcrufsbecinträchtignngder „Stattmcdicus, Ordinari Stattphysikus" vr. FranzKöstlcr selbst und mit ihm Shlvcst Pächler, BalthasarNaffler und Franz Dietrich, „die 3 Pader und Bürger"— gegen den damaligen Ueberreiter") und VisitiererHans Ferst und seine „Ehcwirthin",. dclin diese „unter-stehen sich, allerhand Gebrechen zu kurieren" und dadurchden Klägern „an ihrer Kunst und gelernten HandwerkEintrag zu erzeigen", weßhalb sie bitten, daß wegenihres „ohnedies schlecht Habenten Einkommens" dies nichtmehr geduldet werde. Acrgerlich, wie er gemacht wurde,gestand zwar der kicberreiter, daß er mit seiner Ehe-wirthin „cmriara", konnte aber die Bcmcrknng nichtunterdrücken, „sie curioian auch solche, welche bei denKlägern gleichsam nicht cmrirt werden »lögen" (können).Wohl mag das hohe Gericht heimlich gelächelt haben,öffentlich aber theilte es die Entrüstung der Kläger undverbok auch diese Euren unter der Androhung, die Sacheim Wiederholungsfälle „nach München zu berichten",denn Beklagter sei als ein „Visitator" und nicht als ein„Arzt" angestellt, heißt der Entbeschcid, durch das kurierenaber „unterlasse er pflichtvergessen das churfürstl. Inter-esse" und „suche mit dergleichen Stimplcrchen nur seinenPrivat Nutzen".
Concessionen für neue Wirthschaften wurdensehr ungern und nur selten ertheilt aus Rücksicht für diebereits bestehenden und selbst der „Bcyzollncr von Ncu-weg" in dieser hochromantischen Lage — jetzt schlechtwegManthänsl genannt — konnte im Jahre 1714 nichtdurchsetzen, fremden Durchreisenden die Betrachtung derherrlichen Gegend und die Einladung zur Ruhe durchImbiß und einen frischen Truuk Bieres noch angenehmerzu machen, obwohl er Bier eingelegt hatte, das aber nur„für die Arbeiter und Wcgmacher und für die alle Wochendahin kommenden Herrn Zollbeamten" verzapfen durfte.Andere sollten sich nicht bei ihm laben dürfen. Aber soab und zu ließ sich doch ein durstiger Kumpan nicht kurzwcgwciseu, besonders wenn er an dem Hnngtischcheu vordem Hanse die Wcgmacher bei frischem Trnnke sitzen sahoder die Herren Zollbeamten in heiterer Gesellschaft.Dann mochte aber auch der „Bcyzollncr" nicht so hart-herzig fein, denn 1717 wird er verklagt, daß er „alleWochen 2 — 3 Eimer Bier verschleiße", weßhalb erI.T dl. Strafe zu bezahlen hatte und es ihm abermalsunter Androhung höherer Strafe verboten wird. Janoch 1788 erging an den „Wcgmcistcr von Ncutveg"aus Grund einer von den Wirthen der Nachbarschaft ein-gereichten abermaligen Klage wegen „Gewerbschmiillerung"der specisicirtc gerichtliche Auftrag, nur die bei „HolzTrift-, Wcgbcschäftigtcu oder Beamten und bei Unglücks-sällcu, Lahn re. oder einen von der Nacht übcrfallencuFremden" beherbergen und für deren Pferde Futter ab-
") Ueberreiter, nach Schmeller der unmittelbare Auf-seher, der einen Straßen-, Flur-, Forst- oder JagdbezirkÜberresten
gebe» zu dürfen, außerdem aber sei ihm „alles Gastgcbeu,Auskochen, Pfcrdceinstcllen, Futtcrabgebeu" verboten; selbstwenn Gäste oder churf. Beamte bei „Waldrcisen" Spiel-leute mitbringen, sei das „aufmachen lassen" untersagt,wie auch Scheibenschießen bei ihm nur dann statthabendürsten, wenn mit den umliegenden Wirthen vorher einUcbcrcinkommcn getroffen ist. — Für die Schönheitender Natur hatte man überhaupt damals noch sehr wenigVerständniß und Geschmack.
Tanz- und Concertmusik durfte ebenfalls nicht„unbefugter Weise" abgehalten werden, nnd daß der eineoder andere Gastgeber darin sich keine Ueberschreitnugen zuschulden kommen ließe, dafür sorgten seine Kollegen. DerMoserwirth in Fager wird 1704 verklagt, daß bei ihm„durch einquartierte Schallmcycr als Soldaten" unbe-fugter Weise „aufgemacht" nnd dazu getanzt werde nnd„auch andere Spicllcutc" öfters sich dort einfändcn; nnd1705 abermals, daß nicht „durch rechte Spiellent" (alsoauch unter diesen keine Concurrcnz!), sondern „durchAnfgeigcn des Müllncr Gcörgcn in Seebach zum Tanzaufgemacht wirb". Moser gibt zwar an, er habe, als„die Schnchknccht" (Schnhmachcrgenoffeuschaft) bei ihmgezecht, nichts gewußt, daß sie heimlich um den „schlechtenGeiger" in Scebach geschickt, und habe das „Aufmachen"nicht lange geduldet; erhält aber doch gcrichllichcn Ver-weis, was die Musik des „Müllncr Gcörgcn" eigentlichgar nicht werth war, denn die Protokolle sagen selbst,wie „die Schuchknccht unter seinen schlechten Geigen aufblossen 2 Saithcn zu tanzen angefangen".
Aber nicht nur jedes Gemeinwesen — der Staatdie Gemeinde, die Familie, die Zunft, die Genossen-schaft rc. — sollte geschützt werden gegen schädliche Ein-flüsse von Außen und Innen, auch auf den Einzelnenwollte man einwirken, um ihn vor Verderben zu be-wahren, vor Untergang zu schützen, seine zerrütteten Ver-hältnisse wieder zu rangiren: Äl. dst „hat man öftersverwiesen", heißt es im Tenor einer Verhandlung vomJahre 1712, sich „des übermäßigen Sauffens" zu ent-halten, weil er aber „mit exzessivem Fressen nnd Sauffenfortgefahren", wird er 2 Tage mit Wasser nnd Brodim Amtshaus bestraft „mit dem cxpresseu Auftrag", daß,wenn er nochmals „sich dieß kein Gewährung sein laßt",man ihn nicht nur „allhie in den Wirthshäusern öffentlichproclamieren", sondern auch „gestalten Dingen nach", gam„ins Zuchthaus München liffern" lassen werde, „woruacher sich zu richten waiß"; und 1740 wurde ein „Gaü-schustcrmeistcr" wegen seines „uneinigen Hausens Mtseinem Ehwcib" und „seines beständigen Sauffens" vorGericht citirt, wo mau ihm aus Herz legt, „das Wirths-haus zu nieiden und dem Handwerk, sowie der Haus-wirthschast besser nachzukommen", eine Ermahnung, dieallerdings auch gleich „1 Tag mit Wasser und Prot imAmbtShautz" zur Folge hatte. — Beide Ideen also, dieAbschrecknngs- und die Vesscrnugsthcoric, durchdrängendie damaligen richterlichen Erkenntnisse.
Die strengsten Strafen- und damit die größte Ver-achtung aller Vergehen, die wir in diesen Eerichtsproto-kollcn vorfinden, wurden gegen die „Lcichtförtigkcit"d. i. das Kapitel der unehelichen Kinder ausgesprochen.Die Protokolle selbst nennen diesen Fall, so oft er vor-kommt, stets ein „Verkröchen", und je nachdem es ein„erstmaliges" oder „öftcrmaligs Verkröchen", war auchdie Strafe milder oder höher, immer aber sehr empfind-lich gegenüber den Strafen anderer Verbrechen oder-Ver-gehen, während eine besondere Verachtung noch dadurch