Ausgabe 
(8.9.1897) 52
 
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An. 52.

Grundlegende Gesichtspunkte für Bemtheilungder Währungsfrage.

Von Dr. S ch w.

(Fortsetzung.)

Von wem wird nun das Metall bestimmt, das alsGrundlage der Währung eines Landes dienen soll?

Die Antwort hierauf kann wohl nur dahin lauten,baß der Staat allein berufen ist, diese Bestimmung vor-zunehmen. Der Staat übt allenthalben dieses Rechtunter dem Namen Münzhoheit aus. Es fällt hierunteraber auch das Recht und die Pflicht, alle im Interessedes Verkehrs zur Regelung des Münzwcscns erforder-lichen Anordnungen zu erlassen, Gewicht und Feinheitder Mjiuzen zu bestimmen, die Sicherheit des Geldverkehrszu garantireu. Wie hoch allenthalben das Rechtsgut derVerkehrssicherheit angeschlagen wird, ersehen wir an demSchutze, den der Staat durch Ahndung von Verletzungendieses Nechtsgutes gewährt. Es sind allenthalben auchbei uns in Deutschland geradezu drakonische Strafen aufdie Miinzverbrechen gesetzt (otr. R.-Str.-G.-B. ZZ 146 ff.).In Deutschland steht die Münzhoheit gemäß Art. 4 Z. 3der Reichsvcrfassung dem Reiche, nicht den Einzelstaatenzu, wohl aber ist die Münzausprägung einzelnen Staatenüberlassen.

Die Thätigkeit des Staates bei Ausprägung desGeldes ist lediglich ein Akt der Beurkundung, der Be-glaubigung. Der Staat kann, wie bereits ausgeführtwurde, keine Werthe schaffen, sondern er drückt durch dieAusprägung jedem einzelnen Geldstücke lediglich eine Ur-kunde auf, in welcher die Garantie für ein gewisses Ge-wicht und gewissen Feingehalt der Münze zum Ausdruckekommen soll. Hiednrch allein unterscheidet sich das Geldvon jeder beliebigen Waare. Die vom Staate ausge-stellte Urkunde hat rechtliche Bedeutung nur innerhalb derGrenzen des seiner Hoheit unterliegenden Gebietes. So-bald die Münze die Landesgrenze überschreitet, ist sieWaare wie jede andere Waare auch; deren Werth wirdeinzig nach dem Gehalte, Gewichte, wie der jeder andernWaare, bemessen; durch die staatliche Beglaubigung wirdhöchstens die ausdrückliche Prüfung des Feingehaltes unddes Gewichtes erspart, im übrigen ist das Geldstück fürden internationalen Verkehr nicht mehr wie ein uuge-formtes Stück Gold oder Silber von gleichem Gewichteund Feingehalt. Nun ergibt sich von selbst, daß, sobaldeine Münze im Zulande nicht genau das Gewicht undden Feingehalt besitzt, den ihr Nominalwerth angibtdies ist bei gewissen Münzen stets der Fall der Be-sitzer Lei Verwendung außerhalb der Grenzen seinesLandes nach dem Obigen einen Verlust erleiden muß»da der internationale Verkehr nicht auf den aufgeprägtenNominalwert!, sieht, sondern das Geldstück als Waarebehandelt. Diese Betrachtung führt zu einer wichtigenUnterscheidung der verschiedenen Arten von Geld.

In jeden, Währnngssystem unterscheidet man sogen.Währungsgeld, d. h. solches Geld, welches aus demWährungsmetall hergestellt wird, und sogen. Zeichengeld,welches aus andern, Metalle geprägt wird. DasWahrnngs-geld ist stets vollwerthiges Geld, das Zeichengeld ist unter-werthig ausgeprägt, d. h. der Nominalwert!, entsprichtnicht dem Metallwerth. Die Bollwcrthigkeit des Währungs-geldes wird durch die freie Privatprägnug gesichert. Bei'edem Währnngssysteme hat nämlich jeder Private zwar

8. §ept. 18S7

nicht das Recht, selbst Währungsgeld herzustellen, wohlaber das Recht, in unbeschränkter Weise von, Staate gegeneine kleine Entschädigung (Schlagschatz ; bei uns 3 Markfür 1 Pfd. Gold) die Ausprägung von Währungsmetallzu verlangen. Dadurch allein wird es möglich gemacht,daß der Mctallwcrth und der Nominalwcrth des Währungs-geldes immer übereinstimmt.

Man unterscheidet ferner Courantgcld und Scheide-münze. Diese Unterscheidung fällt mit der vorigen keines-wegs völlig zusammen. Unter Courantgcld ist jenes Geldzu verstehen, das bis zu jedem beliebigen Betrage» alsoin unbeschränkter Weise, gesetzliches Zahlungsmittel ist,während diese Eigenschaft bei der Scheidemünze, ebenweil sie unterwerthig ist, nur eine sehr beschränkte ist.Unser eigenes Währnngssystem bietet ein treffliches Bei-spiel, diese Unterschiede zu illustriern. Goldgcld ist beiuns Währungsgeld, zugleich naturgemäß Courantgelb.Die Dreimarkstücke sind noch eine Remimszenz an dieSilberwährung. Sie sind nicht Währungsgeld, wohlaber Courantgcld, d. h. sie müssen bis zu jedem be-liebigen Betrage in Zahlung genommen werben. Alleübrigen Silbermünzen, sodann die Nickel- und Kupfer-münzen sind Scheiden,Unzen.

Währungsgeld ist also stets vollwerthiges Geld, derWerth desselben ist stets unzertrennlich mit dem Werthedes Metalles verknüpft. Scheidemünze ist bewußt unter-werthig ausgeprägtes Geld, also je nach dem Gradeseiner Untcrwerthigkeit mehr oder weniger sogen. Credit-geld, Zeichengeld.

Wenn ich ein Zwauzlgmarkstück eiuschmelze, so be-komme ich auch für die hiednrch gewonnene Goldmasse20 Mark, es wird höchstens ein ganz kleiner, nachPfennigen zu berechnender Abzug gemacht. Wenn ichaber ein silbernes Fünfmarkstück eiuschmelze, so bekommeich für das so gewonnene Silber nur etwa 2,50 Mark;das Fünfmarkstück ist also um die Hälfte seines Werthesunterwerthig.

Währungsgeld kaun daher ohne Verlust von derGeldform in die Barrenform übergeführt werden, und eswird diese Manipulation auch oft genug vorgenommen.Währungsgeld kann desgleichen ohne Verlust exporttrtund im internationalen Verkehr als Zahlungsmittel ver-wendet werden. Ganz anders ist es beim Zeichengcld,bei der Scheidemünze. Hier wäre derselbe Vorgang mitbedeutenden, Verluste verbunden.

Es ist kein Zweifel, daß das Nebeneinanderbestehenverschiedeuwerthigcn Geldes gewisse Gefahren in sich birgt,und trotzdem ist dasselbe bis zu einem gewissen Betragegeradezu ein Bedürfniß.

Eine Gefahr liegt einmal in der sogenannten echtenNachprägung. Es liegt auf der Hand, daß bei derThatsache, daß unsre Silbermünzen zur Hälfte unter-werthig sind, jemand, der Barrensilber ankauft und darausMünzen von demselben Gehalte herstellt wie die echten,von, Staate geprägten, einen Gewinn von 100 °/g machenmuß. Die Gefahr wird allerdings wieder bedeutend ge-mindert dadurch, daß die Herstellung unserer MünzenMaschinen von großer Genauigkeit und bedeutendemKapitalaufwandc erfordert, weßhalb nur ein größererBetrieb rentireu könnte. Dieser bliebe aber wieder nichtleicht verborgen.

Eine weitere Gefahr liegt darin, daß Zahlungennur in schlechtem statt in vollwerthigem Gelde geschehen.