Ausgabe 
(19.6.1896) 25
 
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Keiliige zm Augsbmger Weitung.

19. IM 1896.

Stecken in den Bodenzinsen ehemalige Staats-steuern ?

ES ist ebenso unrichtig, die Bodenzinse einseitigauS öffentlichrechtlichen Gründen als Steuern, wieeinseitig aus privatrechtlichen Titeln zu erklären. DasMittelalter kennt fdie moderne Unterscheidung zwischendem öffentlichen und privaten Rechte gar nicht; dieseUnterscheidung wurde, nachdem das Regalwesen und derAemterkauf verschwunden war, eigentlich erst recht durch-geführt feit dem Untergänge des PatrimonialstaateS in derfranzösischen Revolution. Man braucht bloß daran zudenken, wie in dem Negalwesen sich die öffentlichrechtlicheLeistung, die Fürsorge für Wege, Forste, Bergwerke undMünze verschmolz mit dem privatrechtlichen, finanziellenGesichtspunkte im Mittelalterkannte aber wohl dieUnter-scheidungvon landesherrlichen u. grundherrlichen, von außer-ordentlichen und ordentlichen Lasten. Am meisten gleichenunsern Steuern die landesherrlichen, außerordentlichenAbgaben, die auf den Landtagen von Ständeversamm-lungen beschlossen wurden und in den letzten Jahr-hunderten des Mittelalters zu regelmäßigen ständischenEinrichtungen führten. Man hieß sie auxilin, iirr-xo8ition68, 6xaetion68, petitiou63, äswanclaa, Beden,Steuer (8tiura, otsuru), oolleatas, xisoarino u. s. f.Aber so heißen auch Abgaben, die nicht ständisch genehmigtwaren, und grundherrliche Auflagen. Der hl. Engel-bert, Bischof von Köln , machte z. B. solche Auflagen, umdas Land zu befestigen und den Landfrieden herzustellen.(Böhmer, Iout68 II, 302.) Auch die Kreuzzugssteuern,die auf Concilien beschlossen wurden und auf jeden Haus-halt je nach dem Einkommen umgelegt wurden, könnenhteher bezogen werden (vgl. das Buch von Gottlob, Diepäpstlichen Kreuzzugssteuern des 13. Jahrhunderts). Amfrühesten und deutlichsten kommen Steuern in unserm Sinnein Städten vor als Schoß und Schätzung (vgl. Lang,Hist. Entwicklung der teutschen Steuerverfasiungen S. 102,122, 162; Baumann, Gesch. d. Allgäu's II, 357), im15. Jahrhundert auch auf dem Lande (Lang S. 100,Baumann II, 655). Außer Zweifel steht der Steuer-charakter desgemeinen Pfennig", den das Reich im15. Jahrhundert erhob.

Im Uebrigen wurden aber die außerordentlichen Ab-gaben bald zu regelmäßigen, und bei der Tendenz des Mittel-alters, alles zu immobilisiren, wurden sie auf Grundund Boden fixirt. Maurer zählt in seiner Geschichte derFronhöfe (III, 336) eine lange Reihe solcher fixirterBeden auf (vergl. Baumann a. a. O. 358). Wieleicht entschwand nun bei einem solchen Proceß der ur-sprüngliche Grund der Abgabe dem Bewußtsein? Wieschwer es ist, den ursprünglichen Grund solcher Grund-lasten und Bodenzinsc zu bestimmen, das zeigt am bestender in allen Städten vorkommende Boden- oder Wurt-zins (c6N8io arealch). In vielen Fällen ist ganz sicherder Bodenzins als eine landesherrliche, vogteilichc Leistungzu betrachten, so z. B. in Frciburg, wo der Herzog vonZähringcn bei Ertheilung des Stadtrcchtcs von einemWohnplatz von 100 Fuß Länge und 50 Fuß Breite jeeinen Schilling verlangte. Aber vielfach wurden auch infeste Geldzinse die Naturalleistungen der hofhörigeu Hand-werker verwandelt, so in Augsburg (vgl. Erupp, Cultur-geschichte d. Mittelalters II, 343). Ob freilich der Grund-zins von 4 Pf., der in Augsburg von jedes; Hof bezahlt

werden muß, aus einem privatrechtlichen (Hofhörigkcits-)Verhältniß oder aus einem öffentlichen zu erklären sei,darüber wird man verschiedener Ansicht sein können (vgl. D.Städtechroniken 4, p. XXII).

Nach der ältern Arnold'schen Ansicht wären fast alleZinsleistungen aus der ursprünglichen Hofhörigkeit derHandwerker zu erklären. Die neueren Forscher aberschränken das sehr ein und erklären die meisten Boden-zinse aus der Schutzhörigkeit und Schutzvogtei. DieVogtei war aber sicher etwas staatliches, der Vogt hatte,allerdings in sehr wechselnden Verhältnissen, den Heer-und Gerichtsbann. Die Klostervögte z. B. hatten dieKlöster und ihre Hintersassen in dem ihnen gebührendenMaße militärisch zu vertreten, sowie den Blmbann überihre Hintersassen auszuüben. Dafür hatten sie unteranderm das Quartierrecht und verschiedene Naturalleist-ungen. Letztere wurden dann vielfach in ständige Ab-gaben verwandelt, die, wie Maurer sagt,auch dann nochentrichtet werden mußten, als die alten Amtsrcisen weg-gefallen und an die Stelle der alten Gerichte neue ge-treten waren und daher kein Richter mehr kam, um eineAtzung oder Beherbergung in Anspruch zu nehmen" (a.a. O. 442). Im Dorf Löpsingen im Ries war dasDomkapitel in Augsburg Grundherr; Vögte aber mitder hohen und niedern Gerichtsbarkeit die Grafen vonOettingen . Als Vögte hatten sie nun nach einem Vertragvon 1238 dassogenannte Vogtrccht", nämlich 1 MalterRoggen und 1 Malter Haber von jeder Manse, vondem Maierhof 65 Malter Dinkels, Roggens und Habers,sowie das Quartierrecht (ulksrZuriu), welches die Grafen in der Zeit, wenn er im Gerichte gen.Dinch" den Vorsitzführt, ohne Beschwerde fordern können (ooruav .... eou-tentu8 6886 äsdst iurs cpuoä clioitur voAStralit....stiaur aldersarüs töinpors illc» Huuirclo promäst iniuäieio Huocl vulZuritsr clieitur cliuosi). Später hattendie Grafen auch das Besthaupt, obwohl sie nicht Grund-herren waren. Die Dienste für die gcrichtsvogieitiche Leistungder Grafen waren also der Hauptsache nach von Anfangan auf den Boden fixirt, und was es nicht war, konntees zum wenigsten werden. Die weitere Geschichte dieserVogteiabgabe ist mir nicht bekannt, aber sicherlich wurdesie wie ein anderer Bodenzins behandelt, verkauft, ver-theilt und vertauscht. Wurden doch selbst ausgesprocheneSteuern so verhandelt (Banmann II, 358), Baurechte,ja sogar die Gerichtsbarkeit selbst wurde als ein Anw-r»,:,des Bodens behandelt, verkauft und vertheilt!

Aus der Schutzvogtei oder Schutzhörigkeit hat mannun die gesummte Feudalisirung des Bodens erklärt.Das mag übertrieben sein, aber alle Historiker stimmendarin überein, daß die ursprünglich freien Bauern sichin der karolingischcn Zeit massenhaft in die Hörigkeit be-gaben, um der Militärpflicht zu entgehen. Gegen gewisseLeistungen übernahmen die Grafen und ihre Dicnstmannen(Ritter) die Heerbannpflichten ihrer Hintersassen und derHintersassen der Klöster, deren Vögte sie waren. Undmit dem Heerbann war der Gerichtsbann verknüpft undwurde je nach der Stellung der Herrschaft die niedereoder höhere, die grundherrliche oder landesherrliche Ge-richtsbarkeit geübt. Die Hörigen hatten daher unterregelmäßigen Verhältnissen für Heer und Gericht nichtsweiter zu bezahlen, als die gewöhnlichen Fronen undZinse zu leisten. Es gab weder ein Heeresbudget nocheinen Jnstizetat. Die Ritter, die an allen Orten saßen,