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waren die geborenen Berufssoldaten, und sie übten alsregelmäßige Inhaber der niedern Gerichtsbarkeit auch diePolizei. In Preußen ist es noch vor wenigen Jahr-zehnten so gewesen. Auch für die Straßen hatte ent-weder der Grundherr, oder der Landesherr, oder derKönig zu sorgen, wenn ihm auch nicht verwehrt war,einen Straßenzoll und ein Brückengeld zu erheben.Das Straßenwesen galt wie das Geleitsrecht als einAusfluß der Gerichtsbarkeit (Maurer, Fronhöfe IV,155); es war nur ein Regale. Ebensowenig wieeinen Straßenetat gab es einen Schul- und Kirchen-erat. Die Kirche wurde wie die Schule, soweit voneiner solchen die Rede sein kann, vom Zehnten unter-halten, und für die Armen war ein volles Viertel desZehnten (Hrrarta, xnnxsrunr) ausgesetzt. Leider abergaben meistens die Patrone den Zehnten sich angeeignetund nur den Klein- und Blutzehnien der Kirche gelassen.
Der ursprüngliche Grund und Zweck der Bodenlastenentschwand dem Bewußtsein schon im Mittelalter, alsdie Landesherren anfingen, der grnndherrlichen Zer-splitterung entgegenzuarbeiten (Lamprecht, Deutsches Wirth-schaftslebcn I, 1251 sf.). Das landesherrliche Söldner-lhum machte die Ritterschaft mehr und mehr überflüssig,und je mehr der moderne Staat sich in diesen Territorienentwickelte, desto mehr ging das Nitterthum zurück undverloren auch Stifte und Klöster mehr und mehr anihrer Selbstständigkeit. Dennoch blieben die alten Lastenund als die Reichsunmittelbaren mediatisirt waren, wärees eine Ungerechtigkeit gewesen, diese Lasten einfach alsursprüngliche Steuern nach französischem Muster zustreichen, da ihre dermaligen Inhaber sie als privat-rechtliche Titel ererbt und erworben hatten. Ging jaalles so kraus untereinander, daß, wie Vicomte d'Avenelin seiner Geschichte des Grundeigenthums erzählt, vieleAdelige selbst als Besitzer verpflichteter Grundstücke durchdie Lastenabschüttelung gewannen.
Die Bedeutung und der Zusammenhang der Grund-lasten war deßhalb nicht mehr erkennbar, als dieselben1848 theilweise abgelöst, theilweise aufgehoben wurden.Daher sprechen die Motive des Ablösungsgesetzes, obwohles bei manchen entschädigungslos aufgehobenen Lastenganz nahe gelegen hätte, nicht von dem ursprünglichöffentlichrechtlichen oder steuerartigen Charakter, sondern nurvon der Gehässigkeit, Unwirthschaftlichkeit und dem geringenErtrage der aufgehobenen Lasten. Aber ganz vergessenwar der Zusammenhang und die ursprüngliche Bedeutungauch wieder nicht, so wies z. B. der Abgeordnete Dr.Edel (9. Mai 1848) mit Recht darauf hin, daß diezutsherrliche Gerichtsbarkeit entschädigungslos aufgehobenwerden dürfe, weil die Gerichtsbarkeit ursprünglich nichtdazu bestimmt gewesen sei, einen Vermögensvortheil ab-zuwerfen. „Die Gerichtsherren waren die Vorsitzer ihrerInsassen, sie waren Vorsteher des Gerichts, das aus derMitte der Grundholden hervorging." Die Gerichtssportelnund Taxen der Pajrimonialgerichte, sagte ein anderer,seien deßhalb so stark gewachsen, weil die Beamten ihrenGehalt daraus bezogen. Gerichtsbeamte wurden aber erst«it dem Aufkommen des römischen Rechtes aufgestellt.Die ursprünglichen Gerichtskosten steckten irgendwo anders,und es war eine leicht begreifliche Täuschung, daß mandas Eerichthalten als eine Art Ehrenpflicht des adeligenHerrn hielt, wie man es heutzutage noch in England auffaßt.
Wenn man die Fronen ohne Entschädigung auf-hob, so geschah das ziemlich Principlos. wie es auch
manche Abgeordnete hervorheben, um so principloser.als seit Jahrhunderten, besonders stark aber unmittelbarvor 1848, Fronen auf Wunsch der Verpflichteten in Geldfixirt worden waren. Der Grund jener Aufhebung warauch keineswegs ihr Zusammenhang mit der Schutzhörig-keit und Vogtei oder ihr mehr persönlicher, weniger ding-licher Charakter. Oberjustizprokurator Wiest wies zwarin einer Schrift „Aufhebung der Zshenten, Leibcigen-schaftsgefälle, Fronen rc." (Ulm 1833) auf die Thatsachehin, daß die meisten Fronen derjenige von mehrerenGutsherren eines Ortes erhoben, der eine Gerichtsbarkeitbesaß oder besitzt, und wollte daraus den öffentlichrecht-lichen Charakter der Fronen beweisen. Allein damitschoß er über das Ziel hinaus. Die neuere Forschungerklärt die Fronen größtentheils aus der gehöferschaft -lichen Bewirthschaftung der gutsherrlichen Neubrüchc(Beunden) und aus andern privatrechtlichen Verhältnissen.
Wie mit den Fronen, verhält es sich mit der Leib-eigenschaft. Wiest rechtfertigt ihre unentgeltliche Auf-hebung damit, daß auch die Last des Schutzes der Leib-eigenen und damit das öffentlichrechtliche Verhältnißdes Leibherrn wegfiel, und führt die Thatsache an, daßein StandeSherr die Leibeigenschaftsgefälle unter der all-gemeinen Nechnungsrubrik als „obrigkeitliche Ge-falle" ausführte (a. a. O. S. 110). Wenn aber jeetwas privatrechtlich war, so war es die Leibeigenschaft,die doch etwas ganz anderes bedeutete, als die Schutz-hörigkeit der Zinsleute. In der finanzhistorischen Er-klärung der Grundlasten tastete man in Folge mangelnderVorarbeiten und Quellen unsicher hin und her und kehrtebald die eine, bald die andere Seite heraus, je nachdemman sie brauchte. Erzählt doch Wiest S. 165, der (würt-tembergische) Staat habe 1819 den Mediatisirten gegen-über die Schutz- und Schirmgelder als öffentlichrecht-liche sich angeeignet, nunmehr aber (1833) bezeichne ersie als privatrechtliche, die im zehnfachen Betrag abzu-lösen seien! Doch waren dies Ausnahmen; im Allge-meinen hatte man keine andere Wahl, als alle Feudal-lasten in privatrechtlichcm Sinne zu fassen, die Zehnten,Handlöhne (Mutationsgebühren), wie die Fronen, und sogeht es auch heute nicht, einen andern Maßstab an dieBodenzinse anzulegen, als damals. Immerhin ist aberdie Prophezeiung des Dekans Pflaum (8. Mai 1848)interessant, daß die Ablösung der Grundlasten den Bauernso wenig Vortheil wie den französischen Bauern bringe,die dem nachrevolutionären Staat mehr Steuern habenzahlen müssen, als sie den Grundherrcn und Landes-herren zusammen haben je bezahlen Müssen! WaS auf dereinen Seite wegfalle, komme auf der andern Seite herein(Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1848,III. Band, 323). Durch die ganze Rede klingt so etwaswie von einer Doppelbesteuerung, von der wir in letzterZeit so viel hörten.
„I§odl6886 odllAö!
Worte an den Adel deutscher Nation!"
Mit diesem Titel erschien im laufenden Jahre beiOtto Borgmeycr in Hannover eine zeitgemäße Besprechungder Ade-lsfrage, die bekanntlich sehr ungleicher Beurtheilungbegegnet.
Von Seite der demokratischen Parteien als ent-behrliches mittelalterliches Requisit aufgefaßt, erzeugtanderseits die Antwort auf die Frage: was Adel sei —Erröthen und Beschämung! Darf man nicht aussprechen«