Ausgabe 
(18.9.1828) 225
 
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Nro. 225. Donnerstag, den 13. SepL. 1323.'

AugsburgerOrdinari-Postzettung,

Von Staats, gelehrten, historisch- u. ökonomischen Neuigkeiten

Mit allerhöchsten

Redakteur: Friedrich Loe. Gedruckt und verlegt von Joseph Anton Moy.

München, deni6. Sept.

Das königl. Gesetzblatt St. VIII. vorn 25. Aug. theilt folgendes Gesetz, die allgemeineGrundsteuer betreffend mit: Ludwig, von Gottes Gnaden, Kdnig von Bayern rc. rc. Durchdie Nachtheile, welche eine Stenerbelegung nach verschiedenartigen Normen an und für sichim Gefolge hat, dann durch die häufigen Beschwerden über ungleichd Besteuerung veranlaßt,haben Wir das gesammte Steuer - System einer Revision unterziehen lassen, und verordnendemnach bezüglich der Grundsteuer nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und auf Beyrathund Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stande des Reiches, was nachfolgt:

I. Kapitel. Allgemeine Normen für die Grnndbestenerung. §. 1. Das durch allerhöch-stes königl. Rescript vom 15. März 1811 angeordnete Grundsteuer-Definitivum soll nach undnach in allen Theilen Unseres Königreiches nach den besonderen Bestimmungen des gegenwär-tigen Gesetzes in gleichfönnige Anwendung kommen. H. 2. Die definitive Grundsteuer ist einedirekte Staatsaustage von G)'«nd und Boden. H. 5. Für die Grundsteuer wird nur eine ein-fache Beytragsgrdße ausgemittelt, und es bleibt-dieselbe unverändert, so lange der Besteue?rungs-Gegenstand dauert. §. 4. Da, wo der Grund und Boden mit Dominikal-und andernReallasten, insbesondere'mit derZehentlast beschwert ist, steuert der Besitzer der Dominikal-undZehentrenten nach dem Antheile, den er an dem Ertrage des Grund und Bodens nimmt, demGrundeigenthümer, Nutznießer und Grundbesitzer zum Stenersimplnm bey . Der Beytrag desGrund-Eigenthümers, Nutznießers und Grundbesitzers nach Abzug aller Dominikal-und Neal-lasten ist alsdann die eigentliche Rustikalsteuer; der Beytrag der Zehentberechtigten die Ze-hentsteuer. Im Rheinkreise Hai der Besitzer deS mit einer Grundrente beschwerten Grund undBodens die Grundsteuer allein zu tragen; dagegen darf er dem Besitzer der Grundrente nachden Bestimmungen der dort bestehenden Gesetze, und in den von denselben vorgesehenen Fal-len, ein Fünftel der Rente in Abzug bringen, g. 5. Der Maaßstab der Besteuerung ist beyallen Grundstücken der, aus deren Flächen - Jnnhalt und der nach ihrer natürlichen Ertrags-fähigkeit erhobene mitteljährige Ertrag desselben. Er besteht bey allen Kulturarten nur indem Hauptprodnkte und zwar: a) bey Aeckern in dem mitreljährigen Kdrnerertrage nach Ab-zug der Aussaat und unter Freybelassung des Strohes, der Früchte der Brache, der Weydeund aller sonstigen ökonomischen Nebennutzungen; 1>) bey Wiesen in dem mitteljährigen Er-trage an Heu und Grumet; o) bey Waldungen in dem nachhaltigen Holzertrage nach der derHolzart entsprechenden Wirthschaft^ - Methode und unter Freybelassung der Forst-Ncbennu-tzungen; und ä) bey allen übrigen Gründen in dem den vorstehenden Hauptkultnr-Arten assi-milieren Ertrage. Der Maaßsiab für die Besteuerung der Dominikal - und andern Renten istihr jährlicher wirklicher oder eingeschätzter Ertrag, für die Besteuerung der Zehnten, mit Aus-schluß der nach H. 9. besonders zu behandelnden Klein-und Blutzehenren, der steuerbare Kdr-nerertrag der Grundstücke. Die Dominikallisten und Zehentbesitzer werden von dem Tage derEinführung des gegenwärtigen Gesetzes an, in Beziehung auf Steuernachlässe den Rnstikali-sten bey jedem Anlasse durchaus gleichgestellt. H. 7. Der Flächen - Jnnhalt der Grundstückewird durch eine allgemeine, genaue Parzellar-Messung und Berechnung, die natürliche Er-tragsfähigkeit aber durch wirkliche Ertragsausmittelnng (Bonitirung) bey gewissen Grund-stücken als Anhaltspunktcn (Mustergründen) gefunden, mit welchen alle übrigen Grundstückeverglichen und hiernach in Klassen gebracht werden, tz. 8. Der Ertrag der Renken aus demDominikal-Verbände und anderen nutzbaren Rechten, so wie der Zehentrechte, wird durch Li-quidation, Fatirnng und kontrolirende Schätzung erhoben. H. 9. Nach denselben Grundsä-tzen, wie tz. 6. und 8. wird erhoben, jedoch ausgeschieden, und nach abgesonderten Katasternbesteuert der Ertrag; ») aus Klein-, Brach-, oder Grün-Zehenten, in so ferne die der Aus-zehentnng unterliegenden Früchte als eine bloße Nebenuutzüng, nicht aber als eine bereits in