Xcbcn und leben lassen.
Erstes Bruchstück.Ueber Eigenthum an EcisicSwerkc».
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Man mache gleich Anfangs einen Unterschied zwischen Eigenthumund Benutzung des Eigenthums.
Ich kann hundert Dinge mein Eigenthum nennen, in so fern ichvon ihnen darthuu kaun, daß sie ohne mich entweder gar nicht, oderdoch nicht solcher Gestalt vorhanden seyn wurden: aber folgt daraus,das; ich sie deswegen auSschlicßuugswcise zu nutzen befugt bin?
Um befugt zu seyn, etwas auSschlicssuugSwcisc zu benutzen, mußes erst möglich seyn, daß ich es so benutzen kann.
Sobald ich dieses Rönnen nicht in meiner Gewalt habe, ist esohnmächtiger Eigennutz, wenn ich andre von der Mitbenutzung durchein bloßes: aber es wäre doch besser, wenn ich allein bei der Schus-sel bliebe! abzuschrecken denke — — —
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— — Daß dem Verleger auf das Buch, welches er mit Gcnchm-haltuug des Verfassers drucken läßt, ein Eigenthum zustehe, halte ichfür luierwicsen.
Wenigstens kann das Eigenthum des Verlegers nicht größer, undvon keiner andern Natur seyn, als das Eigenthum des Verfassers war.
DaS Eigenthum des Verfassers aber, wenn die Nutzung mit inbc-griffen wird, ist so gut, als keines.
Denn man kann nichts sein Eigenthum nennen, in dessen Besitzman sich nicht zu setze» und zu erhalten im Staude ist.
Nun ist aus der Erfahrung klar, daß kein Verfasser, wenn er ein-mahl mit seinem Werke zum Vorschein gekommen, wenn er einmahleine oder mehrere Lopieen davon machen lassen, im Stande ist, zuverhindern, daß nicht auch wider seinen Willen Lopicc» davon genom-men werden — Folglich — — —