VI. Theil. Hundert lind sechster Brief, 239
Felde schicken. — Doch lieber keinen Witz! Herr Basedow istein Todfeind von allem Witze. Er erwartet Gründe; und wiekönnen Grunde bey Witz bestehen?
Erlauben Sie mir also, eine ganz trockene Prüfung der dreyBeweise, wie sie Herr Basedow ausgezogen hat, anzustellen. —Vor allen Dingen muß ich wegen der Bedeutung des Wortsein Mann ohne Religion mit ihm einig werden. Ein Mannohne Religion also, heißt entweder ein Mann, der kein Christist, der diejenige Religion nicht hat, die ein Ehrist vorzüglicherWeise die Religion nennet: Das ist die erste Bedeutung. Oderes heißt ein Mann, der gar keine geoffenbarte Religion zu-giebt, der weder Christ, noch Jude, noch Türke, noch Chincser zc.weiter als dem Namen nach ist, der aber eine natürliche Re-ligion erkennt, und die Warhcitcn derselben auf sich wirkenläßt: Das ist die zweyte Bedeutung. Oder es heißt ein Mann,der sich weder von einer geoffenbarten, noch von der natürlichenReligion überzeugen können; der alle Pflichten gegen ein höhe-res Wesen läugnct: Das ist die dritte Bedeutung. Mehr alsdiese drey Bedeutungen sollte das Wort ein Mann ohne Re-ligion nicht haben. Allein, ich weiß nicht wie es gekommenist, daß man ihm auch eine vierte giebt, und einen Mann —ich will sogleich den rechten Ausdruck brauchen, — einen Narrenoder Bösewicht darunter verstehet, der über alle Religion spottet.
Nun lassen Sie uns sehen, auf welche von diesen vier Be-deutungen der erste Beweis passet. iLin Rechtschaffener suchtdie Pflichten, sie ane seinen Verhältnissen gegen andrefolgen, allesamt getreu und sorgfältig zu erfüllen. Und manhat auch Pflichten gegen Gott, welche ein Mensch ohneReligion nicht zu erfüllen trachtet. Gut. Aber was für einMensch ohne Religion? Zn der ersten Bedeutung? Nein.Denn ist er schon kein Christ, so erkennet er doch als Türke, oderZudc :c. Pflichten gegen Gott, und trachtet diese Pflichten zu er-füllen. Zn der zwe/ren Bedeutung? Auch nicht. Denn auchdieser erkennet Pflichten gegen Gott, die er zu erfüllen trachtet,obgleich nur aus der Vernunft erkannte, und nicht geoffenbartePflichten. Ob es bey jenem die rechten Pflichten sind; ob siebey diesem hinlänglich sind: Das ist hier die Frage nicht. Gc-