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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
61
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2. Kapitel. Die Entwicklung- der Geldsysteme. § 5.

Gl

vorzuschieben, verbot sie ihren Kassen im August 1695 die Annahme derGuinea zu einem höhern Kurse als 30 Schilling. Mit der Durchführungder Silbermünzreform wurde in den ersten Monaten des folgendenJahres der Maximalkurs der Guinea schritttweise auf 22 Schillingherabgesetzt. Obwohl diese für die öffentlichen Kassen festgesetztenMaximalkurse die Guinea gegenüber der Marktrelation zwischen Gold undSilber zu günstig bewerteten der Kurs von 22 Schilling hätte einemWertverhältnis von 1 : 15,9 entsprochen, während das effektive Wert-verhältnis 1:15 war, wirkten diese Maximalkurse für den Ver-kehr doch ebenso wie eine feste Tarifierung. Solange die öffentlichenKassen die Guinea zum Maximalkurse nahmen, gab sie auch im Ver-kehr Niemand zu einem billigeren Satze, und solange sie im Verkehrnicht im Kurse zurückging, lag für die öffentlichen Kassen kein Grundvor , unter den Maximalkurs herabzugehen. Damit war die Parallel-währung ihrem Wesen nach wieder preisgegeben, und der thatsächlicheZustand des englischen Geldwesens war wieder eine Doppelwährung,und zwar eine Doppelwährung, in welcher das Gold gegenüber seinemMarktwerte zu hoch bewertet war. Daran änderte sich auch dann nichts,als im Jahre 1699 der Maximalkurs der Guinea auf 21 '/a Schilling herab-gesetzt wurde, und als sie im Jahre 1717 gesetzliche Zahlungskraft zu21 Schilling erhielt. 1 ) Die Tarifierung zu 21 Schilling hätte einem Wert-verhältnis von J : 15,2 entsprochen, während Newton selbst, auf dessenRat diese Kursherabsetzung vorgenommen wurde, das thatsächlicheWertverhältnis auf 1 :14,97 berechnete. Er wollte die Reduktion nurversuchsweise vorgenommen wissen und nötigenfalls eine weitere Herab-setzung des Guineakurses erfolgen lassen. Zu einer solchen kam esjedoch nicht infolge des Unwillens, den die Veränderung des Nenn-wertes der damals schon das wichtigste Zahlungsmittel in England darstellenden Goldmünze erregte. Es erging vielmehr im Jahre 1718ein Gesetz, welches bestimmte, dafs in Zukunft keine Veränderung derGold- und Silbermünzen mehr stattfinden solle, weder in Bezug aufihren Metallgehalt, noch in Bezug auf ihren Nennwert. Dieses Gesetzerging, obwohl sich damals bereits die unangenehmen Folgen der festenTarifierung die Knappheit an Silbergeld schon wieder stark

1) Es wird darüber gestritten, ob die Guinea gesetzliche Zahlnngskraft zu einemfesten Kurse von 21 Schilling oder zu einem Maximalkurse von 21 Schillingerhalten habe. Erstere Ansicht vertritt Kalkmann , letztere Lexis . Streng formellwäre die englische Wälirungsverfassung von 1717 an nur dann als Doppelwährunganzusehen, wenn der Guinea ein fester Kurs verliehen worden wäre. Da aber that-sächlich der Kurs von 21 Schilling als ein absolut fester gewirkt hat, kann dieseformelle Seite der Frage als gleichgültig angesehen werden zumal im Hinblick aufdas im folgenden Jahre (1718) erlassene Gesetz, das für die Zukunft jede weitereÄnderung des Nennwertes von Gold- und Silbermünzen untersagte.