2. Kapitel. Die Entwicklung- der Geldsysteme. § 9.
81
Geldsystemen, dafs bei ihnen die Wertbildung des Geldes eine voll-ständig oder doch innerhalb weiter Grenzen freie ist, während beider Goldwährung der Wert des Geldes durch ein bestimmtes Gold-quantum, bei der Silberwährung durch ein bestimmtes Silberquantum,bei der Doppelwährung von dem in der gesetzlichen Relation zu günstigbewerteten Metalle bestimmt wird, und während bei der, Parallelwährungzwei von einander unabhängige Geldsysteme, eines auf dem Golde, dasandere auf dem Silber beruhend, nebeneinander hergehen. Bei allendiesen Systemen beruht der Wert des Geldes auf dem Werte einesbestimmten Metalles: der Geldwert der Hauptmünzen, von dem sichder Wert sämtlicher Geldarten des Systems ableitet, fällt mit ihremStoffwerte zusammen. Bei den Währungen mit gesperrter Prägungdagegen übersteigt der Wert des geprägten Geldes seinen Stoffwert oftbeträchtlich; bei der Papierwährung ist das stets der Fall, solange dasPapiergeld überhaupt noch einen Wert hat.
Es fragt sich, worauf bei diesen Währungen derWert des Geldes beruht.
In unserer Wirtschaftsverfassung ist das Geld ein gänzlich unent-behrliches Verkehrswerkzeug. Fortgesetzt besteht eine gar nicht ab-zuschätzende Menge von Zahlungsverpflichtungen, die auf Geld lauten.Der Staat hat sich das Recht zu sichern gewufst, ausschliefslich dasGeld herzustellen, dessen der Verkehr bedarf, und Münzen und Papier-scheine irgend welcher Art zum gesetzlichen Zahlungsmittel für be-stehende Geldschulden zu erklären. Wenn nun der Staat die Prägungdes Währungsmetalls einstellt und damit eine Vermehrung der Umlaufs-mittel verhindert, während gleichzeitig der Bedarf des innern Verkehrsan Geld und die Nachfrage auf dem Weltmarkte nach Zahlungsmittelnfür das betreffende Land steigt, dann mufs das darin zum Ausdruckkommen, dafs sich derWert des geprägten Geldes über seinen Metall-wert erhebt. Der Mehrwert des geprägten Geldes beruht darauf, dafsnur das geprägte Metall, nicht auch das ungeprägte Metall dieFunktionen als Geld erfüllen kann und dafs der Staat sich weigert,auf Verlangen das Metall in geprägtes Geld zu verwandeln.
Auch der Wert des uneinlösbaren Papiergeldes beruht ausschliefs-lich darauf, dafs es vom Staate zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärtist, dafs es zur Erfüllung bestehender Schuldverpflichtungen verwendetwerden kann und dafs es für die wirtschaftlich gänzlich unentbehr-lichen Funktionen des Geldes staatlich privilegiert ist.
Der Wert beider Arten von Geld beruht mithin weder auf demWerte ihres Stoffes an sich, noch darauf, dafs sie etwa eine Forderungenthielten, wie einlösbare Noten, sondern ausschliefslich auf dem ihnenbeigelegten Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel.
In diesem Sinne stellen diese Geldarten, namentlich das uneinlös-bare Papiergeld, einen Markstein in der Entwicklungsgeschichte des
Helffericii, Das Geld. 6