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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
140
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140 Erstes Bnch. II. Abschnitt. Die Gestaltung- der Edelmetallverhältnisse.

Hand der Regierung gelegt und ihre Zahlungskraft auf Beträgebis zu 5 Dollar beschränkt. Das System der Doppelwährung wurdejedoch durch diese Mafsregel nur modifiziert, aber noch nicht ganzverlassen: das Eindollarstück blieb formell als frei ausprägbareCourantmünze, alsStandard Dollar" bestehen. Thatsächlich wurdeallerdings von dem Prägerecht für Silber nur ein ganz geringfügigerGebrauch gemacht. In dem ganzen Zeitraum von 18341873 wurdeninsgesamt nur 8 Millionen Dollar in silbernen Eindollarstücken aus-gemünzt, und selbst diese geringe Summe fand ihre Verwendung wohlausschliefslich als Handelsmünze im Verkehr mit Ostasien .

Zu Beginn der 60 er Jahre sahen sich die Frankenländer zu ähn-lichen Mafsregelu gedrängt. Schon im Jahre 1851 hatte die fran-zösische Regierung eine Kommission eingesetzt, welche auf Grund derveränderten Produktionsverhältnisse die Münzfrage untersuchen sollte.Sie zeitigte kein brauchbares Ergebnis. Eine zweite im Jahre 1857berufene Kommission wufste nur den unannehmbaren Vorschlag zumachen, die Silberausfuhr durch einen hohen Zoll oder durch Verbotezu erschweren. Zu praktischen Mafsnahmen kam es in Frankreich erst,nachdem die übrigen Frankenländer den Anstofs dazu gegeben hatten.

Der erste Schritt zur Erhaltung des für den Kleinverkehr unent-behrlichen Silbergeldes geschah in der Schweiz . Dort wurden vomJahre 1860 an die kleineren Silbermünzen als unterwertige Scheide-münzen ausgeprägt, zwar im gleichen Gewicht, wie bisher, aber ineiner Feinheit von 8 /io gegen 9 /io- Italien folgte diesem Beispiel undreduzierte die Feinheit seiner Silbermünzen vom Zweifrankenstückabwärts auf 835 Tausendteile. Endlich im Jahre 1864 fing auchFrankreich an, seine 50- und 20-Centimesstücke im Feingehalte von835 Tausendteilen auszumünzen.

Im Anschlufs an diese Mafsregeln begannen Verhandlungen zwischenden einzelnen Frankenländern, deren Münzumlauf damals schon zumgrofsen Teil ein gemeinschaftlicher war. Das Ergebnis war der so-genannte Lateinische Münzvertrag vom 23. Dezember 1865, derFrankreich, Belgien, die Schweiz und Italien umfafste. Das Münz-system als solches blieb in diesem Vertrage unverändert. Die einzelnenStaaten sicherten sich die gegenseitige Annahme ihrer Münzen anihren öffentlichen Kassen zu. Hinsichtlich des Silbergeldes wurde be-schlossen, die Münzen vom Zweifrankenstück abwärts als Scheide-münzen in einer Feinheit von 835 Tausendteilen auszuprägen, undzwar ausschliefslich für Rechnung der beteiligten Staaten und in einemHöchstbetrage von 6 Frs. pro Kopf der Bevölkerung; die Zahlungs-kraft dieser Scheidemünzen wurde auf 50 Frs. beschränkt.

Das silberne Fünffrankenstück, der sogenannte Fünffranken thaler,blieb ebenso wie in Amerika der Standard Dollar als frei aus-