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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
150
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150 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.

umlauf, wo er von selbst Boden gefafst hatte, durch die gesetzlicheEinführung der Goldwährung dauernd festzuhalten und ihm dort, woer sich infolge der bestehenden Münzgesetze nicht einbürgern konnte,durch die Einführung der Goldwährung Eingang zu verschaffen. Eszeigte sich immer deutlicher, dafs ein Beharren bei der SilberwährungDeutschland währungspolitisch isolieren niufste.

Sowohl in Rücksicht auf den eignen Geldumlauf als auch in Rück-sicht auf die internationale Gestaltung der Währungsverhältnisse mufstedeshalb neben der Münzeinigung die Herstellung eines Goldumlaufsals das wichtigste Ziel der deutschen Münzreform erscheinen.

§ 2. Die Keformbestrebungen.

Das Verlangen nach einer deutschen Münzeinheit, das nahezuebenso alt war, wie die deutsche Münzzerplitterung, war durch dievor der Reichsgründung in den Münzvereinen erzielten Erfolge keines-wegs befriedigt. So grofs auch der Fortschritt war, den namentlichder Wiener Münzvertrag von 1857, hauptsächlich durch seine einschnei-denden Bestimmungen über die Scheidemünzen und durch die Erhebungdes Einthalerstücks zur Vereinsmünze, brachte, so blieb doch selbstinnerhalb des Zollvereinsgebietes eine Trennung nach zwei Landes-währungen Thalerwährung und süddeutsche Guldenwährung,innerhalb des Münzvereins (einschliefslich Österreichs ) sogar eine drei-fache Verschiedenheit der Landeswährungen bestehen. Dazu kam, dafsnur die Vereinsmünzen ohne Unterschied der Münzstätten, aus denensie hervorgingen, gesetzliches Zahlungsmittel im ganzen Vereinsgebietesein sollten; diesen allerdings war die unbedingte gesetzliche Zahlungs-kraft in einer so prägnanten Weise beigelegt, dafs ihnen für die künf-tige Entwicklung ganz abgesehen davon, dafs sie mit den wichtigstenCourantmünzen des wichtigsten Teiles des Vereinsgebietes identischwaren ein Übergewicht über das Landescourantgeld gesichert schien;Zahlungsverträge, die auf Landescourantgeld lauteten, sollten nach Art. 8des Wiener Vertrags in Vereinsmünzen erfüllt werden können, währendZahlungsVerträge, die auf Vereinsmünzen gestellt wurden, ausschliefs-lich in Vereinsmünzen zu erfüllen sein sollten. Dagegen hatten hin-sichtlich der Landesmünzen die einzelnen Staaten während der Ver-handlungen über den Vertrag ausdrücklich die Übernahme auch nurder Verpflichtung abgelehnt, die Münzen der mitvertragenden Staatenin ihrem Gebiete wenigstens nicht zu verbieten. Aber die Bedeutungdes Landescourantgeldes gegenüber den Vereinsmünzen ist infolge derErklärung des Einthalerstückes zur Vereinsmünze neben dem schonseit dem Münzvertrage von 1838 zur Vereinsmünze erhobenen Doppel-thalerstück und durch die den Vereinsmünzen beigelegten rechtlichenQualitäten seit 1857 sehr zurückgegangen. Die Prägeziffern sind dafür