156 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.
Silberbedarfs für Indien — dem Londoner Markte wieder in gröfserenMengen zur Verfügung stand.
Der starke Silberzuflufs kam der deutschen Regierung in einemAugenblicke, in dem sie mit dem Plane der Herstellung eines Goldum-laufs umging, natürlich sehr ungelegen. Zwar war ein Beschlufsdarüber, ob der erstrebte Goldumlauf im Wege der reinen Goldwährungoder im Wege der Doppelwährung hergestellt werden sollte, noch nichtgefafst, die Reichsregierung wollte vielmehr ausdrücklich diese Ent-scheidung bis zum Erlafs eines definitiven Münzgesetzes offen halten.Aber die durchschlagende Logik der TbatSachen sprach deutlichgenug; wollte man wirklich einen ansehnlichen Goldumlauf herstellen,dann mufste man jedem weiteren Anschwellen des Silberumlaufs ent-gegenwirken.
Nachdem die Berliner Münze mit der Herabsetzung des Ankaufs-preises für Silber bis auf 29 Thaler 23 Sgr. keine Verminderung derSilbereinlieferungen zu bewirken vermocht hatte, wurde seitens derpreufsischen Regierung die gänzliche Einstellung des Silberankaufsverfügt. Vom 3. Juli 1871 an kaufte die Berliner Münze kein Silbermehr von Privaten an.
Bei der alle andern deutschen Münzstätten weit überragendenBedeutung der Berliner Münzanstalt war dieser Schritt gleichbedeutendmit der Aufhebung der freien Silberprägung. Der endgültigen Ent-scheidung in der Frage, ob Doppelwährung oder Goldwährung, wardamit im Drange der Notwendigkeit vorgegriffen. In jenem Akt, derden Charakter einer Defensivmafsregel trug, kam bereits klar die Er-kenntnis zum Vorschein, die das Prinzip der Doppelwährung verurteilt,nämlich die Erkenntnis, dafs die Schaffung und Erhaltung eines Gold-umlaufs und die unbeschränkte Prägung für . Silber nicht miteinandervereinbar sind.
§ 5. Die Reformgesetzgebung.
Im Oktober 1871 wurde dem Bundesrat der Entwurf eines Gesetzes,betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vorgelegt. Wie schonder Titel besagt, war mit dem Entwurf noch nicht eine endgültigeRegelung des deutschen Geldwesens erstrebt, sondern zunächst nur dieSchaffung von Reichsgoldmünzen, die zwar als Grundlage für diekünftige einheitliche deutsche Münzverfassung dienen sollten, die aberin die bestehende Münzverfassung nur provisorisch eingefügt werdenkonnten. In den Händen des Reichstags ist das Gesetz weit über seineursprüngliche Bedeutung hinausgewachsen; es wurden ihm Bestimmungeneingefügt, welche die wichtigsten der für ein definitives Münzgesetzvorbehaltenen Entscheidungen vorweg nahmen.
Trotz erheblicher Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheitenin einzelnen Punkten, namentlich in der Frage der staatsrechtlichen