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Ordnung des deutschen Münzwesens, konnte das Gesetz, betreifend dieAusprägung von Reichsgoldmünzen, schon am 4. Dezember 1871 ver-kündigt werden.
Das Gesetz machte die Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt wird,zur Rechnungseinheit des neuen Münzsystems. Die Mark wurde demdritten Teil des Thalers gleichgesetzt, und ihr Wert in den Münzein-heiten der übrigen deutschen Landeswährungen wurde entsprechenddiesem Verhältnis zum Thaler bestimmt. Die Mark selbst wurdedefiniert als der zehnte Teil einer Reichsgoldmünze, von der 139 1 /2 Stückaus dem Pfunde feinen Goldes ausgebracht werden; neben dem Zehn-markstück wurde ein Zwanzigmarkstück im Feingehalt von - Pfund
Feingold geschaffen. Die Ausprägung anderer Münzen des neuenSystems wurde noch nicht angeordnet.
Die blofse Schaffung einer Reichsmünze machte auch bei einemals ein Provisorium gedachten Gesetze eine Anzahl weiterer Vorschriftennotwendig.
Bei dem Charakter des Reichs als Bundesstaat mufste zunächstdie Frage entstehen: wer soll die Reichsmünzen prägen, das Reich oderdie Einzelstaaten, und was für ein Gepräge sollen die Reichsmünzentragen. Eine mächtige Strömung ging dahin, dafs für alle Zukunft inFragen des Münzwesens das Reich die einzige Instanz bilden dürfe,dafs mithin die gesamte das Münzwesen betreffende Verwaltungsthätig-keit, Prägung, Einziehung u. s. w. nur Sache des Reichs sein dürfe. Dieeinzelstaatlichen Regierungen dagegen und die Partikularisten im ganzenReich wollten die Prägethätigkeit und alle damit zusammenhängendenRechte und Pflichten im Gegensatz zu der ausdrücklich dem Reichübertragenen Münzgesetzgebung den Einzelstaaten vorbehalten. Schonim Bundesrat kam es in dieser Frage zu einem Kompromifs zwischenbeiden Forderungen, das allerdings mehr nach der partikularistischenSeite hinneigte; der Reichstag hat jedoch die wichtigsten Bestimmungenihres partikularistischen Charakters entkleidet und die Frage derstaatsrechtlichen Ordnung des Münzwesens der Sache nach — wennauch unter Konzessionen in der Form — in unitarischem Sinne ent-schieden. Nach den Vorschriften des Gesetzes vom 4. Dezember 1871.die später durch das Münzgesetz von 1873 für sämtliche Reichsmünzeneine Ergänzung erfuhren, übt das Reich die Münzprägung nicht selbstaus; die Ausprägung von Reichsmiinzen geschieht vielmehr auf denMünzstätten derjenigen Bundesstaaten, die sich dazu bereit erklärthaben. Aber die Ausprägung geschieht auf Kosten und auf Anordnungdes Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundes-rates die auszumünzenden Beträge, die Verteilung dieser Beträge aufdie einzelnen Münzsorten und Münzstätten, sowie die den letzteren für