158 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverliältnisse.
die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäfsig zu gewährendeVergütung; ebenso versieht er die Münzstätten mit dem Prägemetall,das für die ihnen zugewiesenen Ausmünzungen erforderlich ist.. Auchdas Verfahren bei der Ausprägung wird vom Bundesrat festgestelltund unterliegt der Beaufsichtigung von seiten des Reichs. Das denEinzelstaaten vorbehaltene Prägerecht entbehrt mithin jeder selb-ständigen Bedeutung; es erstreckt sich lediglich auf die Ausführungvon Anordnungen, die vom Reich ausgehen.
Eine formelle Konzession wurde den Einzelstaaten auch bei derFestsetzung des Gepräges der Reichsmünzen gemacht. Es wurde be-stimmt, dafs die Reichsgoldmünzen auf der einen Seite den Reichsadlerund die Inschrift „Deutsches Reich ", auf der andern Seite das Bildnisdes Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der Freien Städte mit einerentsprechenden Umschrift tragen sollten. Im Reichstage wurde derVersuch gemacht, den Landesherren das Recht, die Reichsmünzen mitihrem Bildnis versehen zu lassen, zu nehmen und nur das Bildnis desKaisers zuzulassen; aber kein geringerer als Fürst Bismarck selbstwarnte dringend davor, in dieser Frage „einen politisch in hohemGrade verstimmenden Druck auf die Bundesgenossen auszuüben". 1 )
Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit des Miinz-umlaufs, die Einziehung abgenutzter Reichsmünzen, sowie die zur Durch-führung der Münzreform notwendige Einziehung der Landesmünzensollte nach dem im Bundesrat festgestellten Entwurf Sache der Einzel-staaten sein. Der Reichstag hob jedoch diese Bestimmungen auf undübertrug auch diese Angelegenheiten in richtiger Erkenntnis der Gemein-schaftlichkeit des zu schaffenden Geldwesens der Centralgewalt.
Der Feingehalt der durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 ein-geführten Reichsgoldmünzen wurde in der Weise bestimmt, dafs einWertverhältnis von 1 :15,5 zwischen Silber und Gold angenommenwurde. Da der Thaler nach seinem gesetzlichen Feingehalte '/so PfundSilber enthält, mithin die Mark, als '/s Thaler. '/so Pfund Silber, er-
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giebt sich für das Zehnmarkstück ein Feingehalt von 10 x — —-- =
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■——Pfund Gold. Das Wertverhältnis von 1:15,5 wurde gewählt.139,5
weil es ungefähr dem durchschnittlichen Wert Verhältnis seit dem Beginndes 18; Jahrhunderts entsprach, weil es ferner zur Zeit der Beratungdes Gesetzes mit dem auf dem Londoner Markte thatsächlich bestehen-den übereinstimmte, und schließlich. weil es die Grundlage des Münz-systems der Länder der Lateinischen Münzunion war.
1) Nach dem Münzgesetz von 9. Juli 1873 werden die Silbermünzen zu 5 und2 Mark mit demselben Gepräge wie die Reichsgoldmünzen ausgestattet; die kleinerenSilbermünzen, sowie die Nickel- und Kupfermünzen tragen aufser dem Eeichsadlernur die Wertbezeichnung.