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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5.

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Der ursprüngliche Entwurf wollte die Reichsgoldmünzen vorläulignur in der Weise in die bestehenden Geldsysteme einfügen, dafs erihnen keinen gesetzlichen Kurs zu einem bestimmten Nennwerte, sondernnur einen Kassenkurs gab, der erforderlichen Falls noch sollte geändertwerden können. Schon im Bundesrat wurde jedoch der Kassenkursdurch den vollen gesetzlichen Kurs ersetzt.

In einem andern Punkte hat erst der Reichstag durchgegriffen. ImReichskanzleramt und im Bundesrat stimmte man zwar darin überein,dafs nur die Goldwährung als das Endziel der deutschen Münzreformin Betracht kommen könne; gleichwohl betrat man nur zögernd denWeg, der zu diesem Ziele führte. Da man sich, obwohl innerlich ent-schlossen, doch noch die Wahl zwischen Doppelwährung und Gold-währung offen halten wollte, wurde in dem Gesetzentwurf keinerleiBestimmung über die Einstellung der Silberprägung getroffen; manbegnügte sich vielmehr im Bundesrat mit einer protokollarischen Über-einkunft, in welcher sich die Einzelregierungen gegenseitig zusagten,von der Ausmünzung von Silbercourantgeld bis auf weiteres Abstandnehmen zu wollen. Der Reichstag zog jedoch die Konsequenzen ausder Wahrnehmung, dafs an die Schaffung und Erhaltung eines Gold-umlaufs bei gleichzeitiger Vermehrung des deutschen Silbergeldes nichtzu denken sei; er fügte in das Gesetz einen Paragraphen ein. welcherdie weitere Ausprägung von grobem Silbergeld, abgesehen von Denk-münzen, untersagte. Mit diesem Schritte war die Entscheidung überdie künftige Währungsverfassung Deutschlands , welche der Entwurfdes Gesetzes einem endgültigen Münzgesetze vorbehalten wollte, zuGunsten der Goldwährung gefällt.

Auch in einem andern auf dem Gebiete der Währungsverfassungliegenden Punkte ging der Reichstag über den vom Bundesrat be-schlossenen Entwurf hinaus. Der letztere hatte nur hinsichtlich derLandesgoldmünzen eine Bestimmung über die Einziehung getroffen,über die Einziehung von Landessilbermiinzen enthielt er nichts. DerReichstag ergänzte diese Bestimmung dadurch, dafs er dem Reichs-kanzler die Ermächtigung erteilte, die Einziehung der bisherigen grobenSilbermünzen der deutschen Bundesstaaten anzuordnen. Damit warbereits die Absicht einer Einschränkung der deutschen Silbercirkulationauf das bei einer Goldwährung zulässige Mafs ausgesprochen.

Durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 waren also trotz derBeibehaltung seines bescheidenen Titels die Grundlagen für die neuedeutsche Münzverfassung geschaffen.

Die Reformgesetzgebung wurde in allen wesentlichen Punkten ab-geschlossen durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873.

Das Gesetz proklamierte in seinem ersten Artikel die reineGoldwährung formell als das Endziel der Münzreform und ordnete