160 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung' der Edelmetall Verhältnisse.
die Verfassung dieser „Reichsgoldwährung" in allen ihren Einzel-heiten.
Aufser den Zwanzig- und Zehnmarkstücken, deren Prägung bereitsim Gesetz vom 4. Dezember 1871 verfügt worden war. schuf das Gesetzvon 1873 eine dritte Reichsgoldmünze, das Fünfmarkstück (Art. 2).Diese Münze hat sich freilich nicht bewährt. Es wurde an solchenStücken nur ein geringer Betraa; (ca. 28 Mill. Mark) ausgeprägt, unddurch die Münznovelle vom 1. Juni 1900 ist ihre Einziehung und Aufser-kurssetzung angeordnet worden.
Die Ausprägung der Goldmünzen für private Rechnung wurde imPrinzip freigegeben durch folgende Bestimmung in Art. 12 des Münz-gesetzes:
„Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten,welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben,Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweitdiese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vomReichskanzler mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt, darf aberdas Maximum von 7 Mark auf das Pfund Feingold nicht übersteigen."
Gemäfs diesem Artikel erfolgte am 8. Juni 1875 eine Bekannt-machung des Reichskanzlers, in welcher die Prägegebühr auf 3 Markpro Pfund Feingold normiert wurde.
Eine wichtige Ergänzung hat das freie Prägerecht für Gold er-fahren durch § 14 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Dort wurdeder Reichsbank die Verpflichtung auferlegt, Barrengold zum festen Satzevon 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.Der Satz vou 1392 Mark pro Pfund fein entspricht dem Ausmünzungs-werte des Pfundes Feingold von 1395 Mark abzüglich der Prägekostenvon 3 Mark. Da bei der Reichsbank der Umtausch von Gold gegenNoten Zug um Zug erfolgt, während bei den Münzstätten die effektiveAusprägung abgewartet werden mufs, ist die Einlieferung von Gold beiden Münzstätten mit einem Zinsverlust verbunden. Infolgedessen istder Reichsbank die gesamte Vermittlung der Privatprägungen zugefallen.
Neben den frei ausprägbaren und volles gesetzliches Zahlungs-mittel darstellenden Goldmünzen, welche als der Grundstock und dieHauptmasse des neuen deutschen Geldumlaufs gedacht waren, schufdas Münzgesetz ein System von Scheidemünzen aus Silber, Nickelund Kupfer.
Für die Silbermünzen wurde, da sie als Scheidemünzen gedachtwaren, mit Absicht ein geringerer Feingehalt angesetzt, als dem Gehaltder bisherigen Silbercourantmünzen und der dem Währungswechsel zuGrunde gelegten Relation von Silber und Gold entsprach. Ihr Fein-gehalt wurde auf '/ton Pfund pro I Mark bestimmt (Art. 3 § 1), während