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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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161
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5. Kapitel. Die deutsche Müiizreform. § 5.

1.61

der bisherige Drittelthaler Vno Pfund Feinsilber enthalten hatte. DerMünzfufs der Gold- und Silbermünzen ergab ein Wertverhältnis von13,95:1, während der Ubergang zur Goldwährung auf Grund einerRelation von 15,5 : 1 stattfand. Die Unter Wertigkeit der Silberscheide-münzen gegenüber den bisherigen Courantsilbermünzen und der Relationdes Währungswechsels stellt sich mithin auf 10 Prozent.

Die Zahlungskraft der Reichssilbermünzen wurde auf Beträge biszu 20 Mark, die der Nickel- und Kupfermünzen auf Beträge bis zu1 Mark beschränkt; von Reichs- und Landeskassen dagegen sind dieReichssilbermünzen, nicht aber auch die Nickel- und Kupfermünzen biszu jedem Betrage in Zahlung zu nehmen (Art. 9).

Ferner zog das Münzgesetz eine Grenze für die Ausmünzung vonScheidemünzen, indem es vorschrieb, dafs der Gesamtbetrag der Reichs-silbermünzen bis auf weiteres 10 Mark, der Gesamtbetrag der Nickel-und Kupfermünzen 2. 1 /2 Mark pro Kopf der Reichsbevölkerung nichtübersteigen sollte (Art. 4). In der Münznovelle vom I . Juni 1900 istdie Grenze für die Reichssilbermünzen, entsprechend dem inzwischengewachsenen Bedarfe an Silbergeld, auf 15 Mark pro Kopf der Reichs-bevölkerung erweitert worden.

Schließlich suchte man dem Nennwerte der unterwertigen Scheide-münzen dadurch eine besondere Stütze zu geben, dafs dem Reich dieVerpflichtung auferlegt wurde, an bestimmten, vom Bundesrat zu be-zeichnenden Kassen gegen Reichssilbermünzen in Beträgen von min-destens 200 Mark und gegen Nickel- und Kupfermünzen in Beträgenvon mindestens 50 Mark auf Verlangen Reichsgoldmünzen zu verab-folgen (Art. 9, Abs. 2). Eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom19. Dezember 1875 hat die Reichsbankhauptkasse in Berlin und dieKassen der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a, M., Königsberg i. P.und München mit dieser Funktion beauftragt.

Mit diesen Vorschriften war das künftige Münzwesen in strengerÜbereinstimmung mit den Prinzipien der reinen Goldwährung geordnet.Aber diese neue Ordnung konnte nicht mit einem Schlage an die Stelleder vorhandenen Münz Verfassung gesetzt werden. Die erforderlichenPrägungen von Reiclismünzen beanspruchten eine Reihe von Jahren,und nur in dem Mafse, wie diese Prägungen fortschritten, und wie dieneuen Münzen in den Verkehr gelangten, konnten die umlaufendenLandesmünzen eingezogen und aufser Kurs gesetzt werden. Es warAufgabe des Münzgesetzes, neben der Ordnung des künftigen Münz-wesens Bestimmungen zu treffen, welche den Übergang von den be-stehenden Landeswährungen zur Reichswährung regelten. Vor allemwurden die Modalitäten der Einziehung und Aufserkurssetzung derLandesmünzen festgesetzt; dem Bundesrat wurde die Befugnis zurAufserkurssetzung der Landesmünzen und zur Feststellung der für

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