Druckschrift 
Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
162
Einzelbild herunterladen
 

162 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.

dieselbe erforderlichen Vorschriften erteilt; es wurde die Veröffentlichungder Aufserkurssetzung in den für die Veröffentlichung von Landesverord-nungen bestimmten Blättern und im Reichsanzeiger vorgeschrieben;ferner wurde bestimmt, dafs eine Aufserkurssetzung erst eintreten dürfe,wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt undmindestens drei Monate vor ihrem Ablauf öffentlich bekannt gemachtsei (Art. 8). Ein Termin für die Vollendung der Einziehung der sämt-lichen Landesmünzen wurde nicht bestimmt; es wurde in dieser Be-ziehung nur vorgeschrieben, dafs bei jeder Ausgabe von Reichssilber-münzen ein dem Nennwerte nach gleicher Betrag von umlaufenden grobenLandessilbermünzen eingezogen werden sollte (Art. 4, Abs. 2), eine Be-stimmung, die nach 1879 nicht mehr genau inngehalten worden ist.

Weil sich ein bestimmter Zeitpunkt für die gänzliche Beseitigungder Landessilbermünzen, namentlich der Thaler, nicht absehen liefs.und weil man anderseits den Übergang aus den Landeswährungen indie neue einheitliche Ordnung nicht von der Beseitigung des letztenThalers abhängig machen wollte, wurde in dem Gesetz ein Übergangs-stadium vorgesehen, das im Gegensatz zu der als Endziel aufgestelltenReichsgoldwährung" alsReichswährung" bezeichnet wurde. In diesemÜbergangsstadium sollte bereits nach Mark gerechnet werden und alleZahlungsverpflichtungen sollten, statt auf das frühere Landesgeld, aufReichsmünzen lauten; aber an Stelle der Reichsgoldmünzen solltenauch die noch nicht völlig beseitigten Courantmiinzen der Thalerwäh-rung gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrage sein. Der Zeit-punkt des Inkrafttretens der Reichswährung sollte durch eine mit Zu-stimmung des Bundesrates zu erlassende kaiserliche Verordnung bestimmtwerden (Art. 2, Abs. 2), und er ist durch eine Verordnung vom22. September 1875 auf den 1. Januar 1876 festgesetzt worden. Ausder Reichswährung sollte sich nach den Intentionen des Münzgesetzesdie Reichsgoldwährung durch die allmähliche Beseitigung des Silber-courantgeldes von selbst entwickeln.

Im Anschlufs an die eigentliche Münzgesetzgebung wurde derPapiergeld- und Banknotenumlauf geregelt.

Der enge Zusammenhang, der zwischen den Mifsständen auf demGebiete des eigentlichen Münzwesens und auf dem Gebiete der papiernenCirkulation bestand, ist bereits bei der Darstellung des Zustandes desdeutschen Geldwesens vor der Reform betont worden. In der Erkenntnisdieses Zusammenhangs hegten sowohl die Regierungen der meisten Einzel-staaten als auch die Mehrheit des Reichstags den Wunsch, die Ordnungder papiernen Cirkulationsmittel in unmittelbarem Anschlufs an die Re-form der metallischen Umlaufsmittel zu erledigen. Wenn sich trotzdemdie Vorlage von Gesetzentwürfen über das Papiergeld und die Noten-