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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5.

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Notensteuer. Die erstere Vorschrift verlangt, dafs die Banken für denBetrag der von ihnen in Umlauf gesetzten Noten jederzeit mindestensein Drittteil in kursfähigem deutschen Gelde und Reichskassenscheinenoder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu1392 Mark gerechnet, bereit halten. Das System der Notensteuerbesteht darin, dafs einer jeden Notenbank ein bestimmter Betrag fürdie ihren Barvorrat übersteigende Notenausgabe zugewiesen ist, beidessen Überschreitung von der Mehrausgabe 5 Prozent jährlich an dieReichskasse zu zahlen sind. Dadurch sollen die Banken dahin geführtwerden, dafs sie mit ihrer durch Barvorrat nicht gedeckten Notenaus-gabe innerhalb der Grenzen des ihnen zugewiesenen Kontingentsbleiben. Die Summe der steuerfreien Kontingente ist durch das Bank-gesetz auf 385 Mill. Mark bemessen worden; davon hat die Reichsbankallein 250 Mill. Mark erhalten, mit der Mafsgabe, dafs ihr die Kontingenteder auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken zuwachsen. Im Jahre 1901)waren von den 32 Privatnotenbanken, die zur Zeit des Erlasses desBankgesetzes bestanden, nur noch 7 vorhanden, und das steuerfreieNotenkontingent der Reichsbank war auf 293,4 Mill. Mark angewachsen.Die Banknovelle vom 7. Juni 1899 hat das steuerfreie Kontingent derReichsbank auf 450 Mill. Mark erhöht; inzwischen sind diesem weitere20 Mill. Mark durch den Verzicht der Frankfurter Bank und der Bankfür Süddeutschland (Darmstadt ) auf ihre Notenrechte zugewachsen.

Die Reichsbank unterscheidet sich von den Privatnotenbankennicht nur durch die Gröfse aller ihrer Verhältnisse, ihres Grundkapitalsund Reservefonds, ihres Metallvorrates, ihres Notenumlaufs u. s. w. unddurch ihr sich über das ganze Reich erstreckende Filialennetz, sondernauch dadurch, dafs die wichtige Aufgabe der Regelung des Geldumlaufsausschliefslich von ihr erfüllt wird.

Sie überwacht und reguliert die auswärtigen Beziehungen desdeutschen Geldwesens, indem sie einerseits infolge der Bestimmungenüber den Goldankauf die Vermittlerin zwischen der Verkehrs weit undden Münzanstalten ist und auf diese Weise in erster Reihe alles vomAuslande kommende und zu monetären Zwecken bestimmte Gold ansich zieht; sie ist anderseits das Reservoir, auf welches der Goldbedarffür ausländische Zahlungen in erster Reihe sich angewiesen sieht. Aufdie sich durch ihre Kassen vollziehenden internationalen Goldströmungenübt sie ihrerseits durch die Handhabung ihrer Diskontpolitik, gelegent-lich auch durch andere, kleinere Mittel einen regulierenden Einflufs aus.

Was den inländischen Geldumlauf anlangt, so benutzt die Reichs-bank ihre Notenausgabe vor allem zu dem Zwecke, den Geldumlauf denSchwankungen der Geldnachfrage anzupassen, während anderseits auchauf diesem Gebiete ihre Diskontpolitik auf den Geldbedarf selbst einenregulierenden Einflufs ausübt.