Druckschrift 
Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
214
Einzelbild herunterladen
 

214 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

§ 3. Anwendung der Begriffsbestimmung 1 des Geldesauf seine einzelnen Erscheinungsformen.

Bevor wir zur Feststellung des Verhältnisses schreiten, in welchemdie Einzelfunktionen des Geldes zu seiner im vorigen Paragraphen er-mittelten Stellung im Gesamtorganismus der Volkswirtschaft stehen,sei noch eine Untersuchung darüber vorgenommen, wie sich die er-mittelte Begriffsbestimmung zu den konkreten Erscheinungsformen desGeldes verhält, ob sie einerseits Baum hat für alle diese Erscheinungs-formen. und ob sie anderseits nicht auch auf Dinge zutrifft, welcheallgemein nicht als Geld angesehen und behandelt werden.

Bei dieser Untersuchung bietet sich die bereits angedeuteteeigentümliche Schwierigkeit, dafs das Geld nicht ein Objekt alssolches, sondern nur ein Objekt als Träger bestimmter Funktionenist. Wenn nun auch die Entwicklung des Geldes dahin geführthat, dafs allmählich nach bestimmten Merkmalen unterscheidbareObjekte vorzugsweise oder nahezu ausschliefslich die Funktion desGeldes erfüllen, so bleibt doch wenigstens beim gegenwärtigenStande der Wirtschaftsverfassung im allgemeinen und der Geldverfassungim besonderen bei der Scheidung zwischen Geld und den übrigenVerkehrsobjekten noch ein ungelöster Rest, der darin besteht, dafs dieObjekte, welche regelmäfsig die Funktionen des Geldes versehen,wenigstens teilweise dieser Verrichtung entzogen und einer andernVerwendung zugeführt werden können, und dafs umgekehrt die Ver-richtung des Geldes gelegentlich auch von solchen Verkehrsobjektenausgeübt werden kann, die ihre eigentliche Bestimmung und ihrenEntstehungsgrund in einer andern Verwendung haben. Bei der denkbargröfsten Klarheit über die Funktionen des Geldes können mithinZweifel entstehen hinsichtlich der Objekte, welche als Geld zu be-zeichnen sind. Das kommt auch in der oben gegebenen De fini tionzum Ausdruck, in welcher alsGeld" die Gesamtheit derjenigen Ob-jekte, welche in einem gegebenen Wirtschaftsgebiete und in einer ge-gebenen Wirtschaftsverfassung die ordentliche Bestimmung haben,den Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen zu vermitteln.Man mag gegen diese Definition einwenden, dafs der Ausdruckordent-liche Bestimmung" keine genaue Abgrenzung enthalte; aber darinentspricht die Definition nur dem zu definierenden Begriff, dessenGrenzen aus den oben dargestellten Gründen keine festen, sondernflüssige sind.

Wenn wir nun diese Definition auf die konkreten Erscheinungs-formen des Geldes und der dem Gelde nahestehenden Objekte an-wenden, so mufs zunächst betont werden, dafs es sich an dieser Stellelediglich um wirtschaftliche, nicht um juristische Gesichtspunkte handelt;