1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 3.
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nicht besteht. Dafs der Wechsel infolge seiner Eigenschaft als be-sonders gesicherte und zu einem nahen Termin fällige Obligation auchzur Vermittlung von Umsätzen und Vermögensübertragungen Verwen-dung finden kann und tliatsächlich findet, beweist für seine Geldeigen-schaft prinzipiell ebensowenig, wie die durch andere Eigenschaftenbedingte Verwendung von Briefmarken zu Zahlungszwecken; der Unter-schied gegenüber der ausschliefslich zu Cirkulationszwecken benutztenBanknote ist ein prinzipieller, der Unterschied gegenüber der Brief-marke ist — soweit die Verrichtung von Geldfunktionen in Fragesteht — nur eiu gradueller.
Ebenso verhält es sich mit dem Check und ähnlichen Anweisungen.Die ordentliche Bestimmung des Checks besteht nicht in der Verrichtungvon Geldfunktionen, er ist vielmehr lediglich ein Zahlungsmandat einesKaufmanns oder eines andern Wirtschaftssubjekts an die Bank, dieseine Kasse führt, eine Bestimmung, die von derjenigen, selbst alsZahlungsmittel zu dienen, augenscheinlich verschieden ist. Wie derWechsel kann allerdings auch der Check die Funktion als Umsatz-und Zahlungsmittel erfüllen; aber der Unterschied gegenüber den aus-schliefslich für diesen Zweck bestimmten Banknoten zeigt sich geradebeim Check mit aller Deutlichkeit darin, dafs die Natur des Checksjede längere Cirkulation vollständig ausschliefst, da während derselbendas Guthaben, auf Grund dessen der Check ausgestellt ist, abgehobenoder durch Zusammenbruch der Bank wertlos werden kann; in richtigerWürdigung dieser Verhältnisse verlaugt die Verkehrsgewohnheit unddas Checkrecht der meisten Staaten die Präsentation des Checks binnenweniger Tage nach der Ausstellung.
Der Unterschied in der ordentlichen Bestimmung der hier be-handelten Papiere findet seinen Ausdruck auch in dem rein äufser-lichen Merkmal, dafs Staatspapiergeld und Banknoten dadurch in dasGeldsystem eingepafst sind, dafs sie ebenso wie die Münzen, auf be-stimmte runde Summen lauten, während Wechsel und Check ent-sprechend ihrer specifischen Zweckbestimmung auf die zufälligen undungeraden Beträge lauten, die ihr eigentlicher Entstehungsgrund in-volviert. Dafs auch juristisch wesentliche Unterschiede bestehen, diegleichfalls auf die Verschiedenheit der ordentlichen Bestimmung zurück-gehen, wird an anderer Stelle noch zu erörtern sein. Hier sei nurauf den überaus wichtigen Punkt hingewiesen, dafs Staatspapiergeldund Banknoten im Gegensatz zu Wechseln und Checks ohne jede Förm-lichkeit übertragen werden können, und dafs, falls der Staat oder dieBank der bestehenden Einlösungsverpflichtung nicht nachkommt,keinerlei Regrefs auf die Vorinhaber stattfindet.
Die Einbeziehung des Staatspapiergeldes und der Banknoten unterden Geldbegriff und der Ausschlufs der Wechsel, Checks, Anweisungen,