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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
220
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220 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.

Briefmarken usw. entspricht vollkommen dem Sprachgebrauch, derallgemeinen Verkehrsmeinung und der allgemeinen Geschäftspraxis.Wenn sich diese Abgrenzung andrerseits aus unserer Begriffsbestimmungdes Geldes als desjenigen Kreises von Gütern, deren ordentliche Be-stimmung die Vermittlung der interpersonalen Wertübertragung ist,mit zwingender Folgerichtigkeit ergiebt, so haben wir darin eine be-deutsame Bestätigung der Richtigkeit unserer Begriffsbestimmung zuerblicken.

2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge.

§ 1. Die Verkehrsobjekte.

Im vorigen Kapitel wurde die Stellung des Geldes im Gesamt-organismus unsrer Wirtschaftsverfassung dahin festgestellt, dafs esden Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen vermittelt.Damit ist gleichzeitig die kardinale Funktion des Geldes bezeichnet;die Einzelfunktionen des Geldes müssen sich, wenn anders die Kardinal-funktion richtig ermittelt ist, von. dieser ableiten oder zu ihr in Be-ziehung setzen lassen.

Ehe jedoch zu dieser Ableitung geschritten werden kann, mufsdie Gesamtheit der Erscheinungen, die bisher unter dem WorteVer-kehr" zusammengefafst worden ist, einer Analyse unterzogen werden,und zwar nach zwei Seiten hin: zunächst sind die Gegenstände desVerkehrs, die körperlichen und unkörperlichen Objekte, in Bezug aufwelche interpersonale Übertragungen stattfinden, festzustellen; dannsind die Verkehrsvorgänge selbst, die verschiedenen Arten von Uber-tragungen, einer Betrachtung zu unterziehen.

Was die Verkehrsobjekte anlangt, so haben wir folgende grofsenKreise zu unterscheiden.

1. Sachgiiter, die zu Eigentum, also mit dem vollen und aus-schliefslichen Verfügungsrechte, übertragen werden.

2. Nutzungen an Sachgütern, deren Übertragung erfolgt ohnegleichzeitige Übertragung des Eigentums an deu betreffenden Sach-gütern; hier wird also nur ein zu Gunsten der nach wie vor Eigen-tümer bleibenden Person zeitlich und sachlich beschränktes Verfügungs-recht übertragen. Eine solche Übertragung ist nur möglich bei Dingen,die durch die beabsichtigte Nutzung nicht aufgezehrt oder vernichtetwerden, sondern in ihrer Substanz mehr oder Aveniger unveränderterhalten bleiben. Vor allem gehören hierher die im Wege der Pacht,der Miete und der Gebrauchsleihe erfolgenden Übertragungen.

3. Nicht in Sachgütern verkörperte Leistungen sowohl von Unter-nehmungen als auch von Einzelpersonen. Unter die Leistungen vonUnternehmungen gehört z. B. die von Transportunternehmungen jeder