Die einseitige Übertragung ist eine solche, die ohne eine specielleGegenleistung oder überhaupt ohne jede Gegenleistung erfolgt, beider mithin nur ein Verkehrsobjekt in Frage steht und der eine Teilnur giebt, der andere Teil nur empfängt. Hierher gehören Schenkungen,Stiftungen, Vermächtnisse, Mitgift und andere freiwillige Vermögens-übertragungen; ferner die von Gerichten auferlegten Vermögensstrafen,Entschädigungen und Ersatzleistungen; schliefslich alle zwangsweiseauferlegten Leistungen an die weltliche und geistliche Obrigkeit, anGrundherrn, Gemeinde, Staat und Kirche. Wenn auch in den letzt-genannten Fällen meist eine gewisse allgemeine Entgeltlichkeit vonLeistung und Gegenleistung obwaltet, insoweit als der Grundherr ge-wisse Verpflichtungen gegenüber den Hörigen hat und als die Wirksam-keit von Gemeinde, Staat und Kirche jedem Einzelnen, der Ab-gaben und Steuern zahlen mufs, zu gute kommt, so fehlt doch diespecielle Entgeltlichkeit, das Abwiegen des Wertes von Leistung undGegenleistung seitens der Parteien und die freie Willensentschliefsungder Beteiligten. Die Abgaben, Steuern u. s. w. werden von der Obrig-keit einseitig und zwangsweise den Individuen auferlegt, und letzterekönnen sich diesen Leistungen nicht etwa dadurch entziehen, dafs sieauf die Wohlthat des Rechtsschutzes u. s. w. verzichten. Wir habenes also bei den von der Obrigkeit auferlegten Leistungen, trotz derallgemeinen Beziehung zu der Wirksamkeit der Obrigkeit, mit ein-seitigen Übertragungen zu thun.
Bei der doppelseitigen oder entgeltlichen Übertragung kommennicht nur zwei Personen, sondern auch zwei Verkehrsobjekte in Frage;jedes der beiden Verkehrsobjekte stellt das Entgelt für das anderedar, und ihre Übertragung erfolgt zwischen den beiden beteiligtenPersonen in umgekehrter Richtung, sodafs jede der beiden Personenzugleich Geber und Empfänger ist.
Innerhalb der Kategorie dieser doppelseitigen Übertragungen habenwir nun einen sehr wichtigen Unterschied zu machen: zwischen Über-tragungen, bei denen Leistung und Gegenleistung sich in einem unddemselben Augenblicke Zug um Zug vollziehen, und solchen, bei welchenLeistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, indem die Gegen-leistung für einen späteren Termin bedungen wird.
Der erstere Fall bedarf seiner Einfachheit wegen keiner weiterenErläuterung.
Hinsichtlich des zweiten Falles sei folgendes bemerkt:
Ein zeitliches Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistungist eine unvermeidliche Notwendigkeit in allen den Fällen, in welchendie Leistung sich auf einen Augenblick zusammendrängt, wie z. B. dieÜbertragung eines Sachgutes, während die Gegenleistung sich ihrerNatur nach auf einen längeren Zeitabschnitt erstreckt, wie z. B.
222 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung.