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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge. § 2.

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die sämtlichen Nutzungen an Sachgütern und alle Dienstleistungen.Wenn es sich um einen Miets- oder Pachtvertrag oder um einenArbeitsvertrag handelt, wobei die Leistung auf der einen Seite z. B.in Geld besteht, dann mufs die Geldübertragung entweder erfolgen,ehe die Nutzung oder Arbeitsleistung vollendet ist, oder die Nutzungwird ausgeübt und die Arbeit wird geleistet, bevor die entsprechendeGeldübertragung erfolgt.

Von der Übertragung von Sachgütern gegen Nutzungen und Dienst-leistungen ist eine andere Art von Übertragungen, bei denen Leistungund Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, wohl zu unterscheiden.Es kann ein Sachgut in der Gegenwart zu Eigentum übertragenwerden, während die gleichfalls in der Übertragung eines Sachgutszu Eigentum bestehende Gegenleistung erst in einem zukünftigen Zeit-punkt erfolgen soll. Hier ist das zeitliche Auseinanderfallen von Leistungund Gegenleistung nicht in der Natur der Dinge begründet, sondernin zweckbewufster Absicht herbeigeführt.

Der ganze Kreis der hier in Betracht kommenden Vorgänge hatmit der Übertragung von Nutzungen den wirtschaftlichen Zweck ge-mein: es soll die Nutzwirkung von Sachgütern für bestimmte Zeiteinem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Übertragung derblofsen Nutzung unter Vorbehalt des Eigentums ist nur bei solchenDingen möglich, welche durch die Art ihrer Nutzung nicht aufgebrauchtwerden, sondern nach vollzogener Nutzung in nicht wesentlich ver-ändertem Zustande dem Eigentümer zurückgestellt werden können. Solldie Nutzwirkung von Sachgütern, bei denen Gebrauch gleichbedeutendmit Verbrauch ist, an Dritte übertragen werden, so mufs die Über-tragung zu Eigentum erfolgen, und auf die spätere RückÜbertragungderselben Sachgüter mufs Verzicht geleistet werden. An Stelle derRückÜbertragung der identischen Sachgüter kann, wenn es sich umvertretbare (fungible) Dinge handelt, z. B. um Getreide oder um Geld,die Rückerstattung einer entsprechenden Menge von Gütern der gleichenGattung ausbedungen werden, oder es kann die RückÜbertragung einesentsprechenden Gegenwertes in irgend einer beliebigen andern Güter-gattung verabredet werden; bei nicht vertretbaren Gütern bleibt nurdie letztere Möglichkeit.

Die wichtigsten hier in Betracht kommenden Fälle sind nach Ent-stehung der Geldwirtschaft folgende:

1. Es wird in der Gegenwart ein nicht Geld darstellendes Sachgut,zu Eigentum hingegeben (z. B. Getreide oder Baumwolle oder eineMaschine) gegen eine in der Zukunft zu bewirkende Gegenleistung in Geld.

2. Es wird in der Gegenwart eine Geldsumme zu Eigentum hin-gegeben gegen die in der Zukunft zu bewirkenden RückÜbertragungeiner Geldsumme (Darlehen).