2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge. § 3.
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der Zahlung konstruiert, der die in Geld bestehende Leistung- beimTausch nicht einbegreift, und in diesem Sinne hat man zwischen derTauschmittelfunktion und der Zahlungsmittelfunktion des Geldes unter-schieden. Zahlung im engeren Sinne wäre demnach jede in Geld be-stehende Leistung, die nicht auf einen Tausch Vorgang zurückzuführen ist. 1 )
Es liegt nahe, an Stelle dieser negativen Bestimmung des Begriffsder Zahlung im engeren Sinne, die ohnedies erst noch eine Feststellungdes Begriffes „Tausch" erfordert, eine Unterscheidung in der Weisezu treffen, dafs man das Wort Zahlung im engeren Sinne für die ein-seitigen Übertragungen (soweit sie in Geld bestehen) anwendet. Abereine solche Unterscheidung würde uns einmal in gewisse Konflikte mitdem allgemeinen Sprachgebrauch bringen, und sie würde aufserdem inAnbetracht der Sonderstellung, welche die Erfüllung von Forderungenunter den Verkehrs Vorgängen einnimmt, keineswegs durchgreifend sein.
Soweit es sich um eine doppelseitige Übertragung von Sachgüternhandelt, die sich Zug um Zug vollzieht, kann die Bezeichnung Tauschund, wenn eine der beiden Leistungen in Geld besteht, die BezeichnungKauf und Verkauf keiner Einwendung begegnen. Das gilt auch vonden Verabredungen über die in einem zukünftigen Zeitpunkte zu be-wirkende doppelseitige Übertragung von Sachgütern, von den Liefe-rungsverträgen und den Termingeschäften, bei denen man von Kaufund Verkauf auf Zeit spricht.
Anders dagegen steht es bereits, wenn Xu tzungen und Dienstleistungenin eine doppelseitige Übertragung eintreten. Wenn die Nutzung aneinem Grundstücke, einem Gebäude, einem Kleidungsstücke für bestimmteZeit gegen eine in Geld bestehende Gegenleistung übertragen wird,wenn ferner ein Arbeiter gegen Geldlohn sich in den Dienst einesUnternehmers stellt, oder wenn eine Transportunternehmung für einenverabredeten Geldbetrag für einen Dritten Speditionsgeschäfte u. s. w.besorgt, so spricht man in allen diesen Fällen nicht von Tausch odervon Kauf und Verkauf von Nutzungen und Dienstleistungen. DemTausch- bezw. Kauf-Verkaufvertrage wird vielmehr der Pacht-, Miet-und Leihvertrag, der Werkvertrag und Dienstvertrag nicht nur imgewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch in der Terminologie derVolkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft zur Seite gestellt. Immer-hin liegt zwischen diesen Verkehrsvorgängen und dem Austausch vonSachgütern eine so nahe Verwandtschaft vor, dafs man im übertragenen
1) Leistungen, die nicht auf einen Tauschvorgang zurückzuführen sind, habenebenso wie der Tausch bereits vor der Entstehung und dem Gebrauch des Geldesstattgefunden und stattfinden müssen. Es fehlt uns nur ein zusammenfassendes Wortfür diese in natura stattfindenden Leistungen, das sich zu dem für die Geldwirtschaftangewendeten Worte Zahlung ebenso verhalten würde, wie die Bezeichnung Tauschzu der Bezeichnung Kauf und Verkauf.
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