228 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung-.
Sinne vom Kauf oder Verkauf von Nutzungen und Leistungen spricht.Schon der alte Gajus hat ausgeführt (L. 2 Dig. XIX. 2): „Pacht undMiete ist dem Kauf-Verkauf ganz nahestehend und denselben Rechts-regeln unterworfen. Wie ein Kauf zu stände kommt, indem ein Preis(pretium) stipuliert wird, so Pacht und Miete, indem ein Pacht- undMietzins (merces) vereinbart ist; ja manchmal wird es ganz zweifel-haft, ob ein Vorgang Kauf, Pacht oder Miete ist".
Unbedenklich angewendet werden die Bezeichnungen Kauf undVerkauf in Bezug auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen,mindestens soweit die Forderungen in Urkunden und Dokumenten, diewie Sachgüter von Hand zu Hand gehen können, verkörpert sind.Man spricht von Ankauf und Verkauf von Staatsschuldverschreibungen,von Pfandbriefen, von Hypotheken, von Wechseln u. s. f.. jedoch nur,soweit es sich um die Übertragung bereits bestehender Forderungenhandelt, nicht aber soweit die Entstehung und Erfüllung solcherForderungen in Frage kommt.
Das wird sich klar ergeben aus der- Betrachtung derjenigen Ver-kehrsvorgänge, bei denen die Leistung in der Gegenwart bewirkt wird,während die Gegenleistung für einen zukünftigen Zeitpunkt ausbe-dungen ist. Wir ziehen auch hier nur die beiden einfachsten Fällein Betracht, den Verkauf auf Kredit und das Darlehen.
Wenn in der Gegenwart ein nicht Geld darstellendes Verkehrs-objekt hingegeben wird gegen eine in der Zukunft zu leistende Geld-summe, so läfst sich dieser Vorgang als ein Tausch des betr. Verkehrs-objekts gegen eine Geldforderung auffassen. Dem Sprachgebrauch, dereinen solchen Verkehrsvorgang als Kauf und Verkauf bezeichnet, ent-spricht es jedoch besser, die in Rede stehende Übertragung aufzulösenin einen gewöhnlichen Verkaufsakt und ein Darlehen. Das Getreideoder die Baumwolle wird verkauft gegen ein bestimmtes Geldquantum;wenn nun dieses Geldquantum nicht sofort in die Hände des Verkäufersübergeht, sondern dem Käufer bis zu einem bestimmten Zeitpunktekreditiert wird, so ist das daraus entstehende Verhältnis zwischen denbeteiligten Personen genau dasselbe, wie wenn A an B anstatt derbezeichneten Waren die als deren Gegenwert festgesetzte Geldsummegegen die Verpflichtung der Rückerstattung übertragen hätte.
Wie steht es aber in dem Falle des Darlehens selbst?
Man hat gesagt, das Darlehen sei „ein wahrer Tausch gegenwärtigergegen zukünftige Güter" (v. Böhm-Bawebk ) ; aber gegen diese Auf-fassung ist eingewendet worden, von Tauschvorgängen könne nur indem Sinne gesprochen werden, dafs verschiedenartige Güter ge-geben und genommen werden, eine verschiedene Güterart könne jedochbei zwei — jetzt und später gegebenen — Geldsummen nicht aner-kannt werden ( Knies).