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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
236
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236 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in (1er Wirtschaftsordnung.

Geld der notwendige Durchgangspunkt für den gesamten Austausch-prozefs, es ist der Träger der allgemeinen und unbeschränkten Kauf-kraft gegenüber allen Verkehrsobjekten und damit der Träger derabstrakten, an keinen besonderen Verwendungszweck gebundenen,sondern in ihrer Verwendung unbeschränkten Vermögensmacht.Pe-cuniam habens habet omnem rem, quam vult habere." Während alleandern Verkehrsobjekte nur ganz bestimmten Verbrauchs- und Ge-brauchszwecken genügen können und, wenn sie zur Erwerbungandrer verwendet werden sollen, zunächst gegen das eine VerkehrsobjektGeld umgesetzt werden müssen, ist das Geld von jeder Beschränkungauf einen besonderen Verbrauchs- oder Gebrauchszweck befreit, undseine Verwendung zum Erwerb andrer Verkehrsobjekte ist ebensounbegrenzt wie die Welt des Verkehrs selbst,

§ 3. Die Funktion als allgemeines Zahlungsmittel.

Wir haben bei der Betrachtung der Verkehrsvorgänge gesehen,dafs der Tausch nur eine bestimmte Art der Übertragungen darstellt,im wesentlichen nur die Zug um Zug erfolgende doppelseitige Über-tragung. Dem Tausch koordiniert sind die zahlreichen anderen Verkehrs-vorgänge, insbesondere die einseitigen Übertragungen und die Über-tragungen, welche in Erfüllung von Forderungen geschehen. Wennman die Gruppe von Übertragungen, die nicht Tauschvorgänge dar-stellen, mit dem Worte Zahlung bezeichnet (soweit sie in Geld bewirktwerden), so ist damit im allgemeinen die neben der Tauschmittel-funktion wirksame Funktion des Geldes als Zahlungsmittel gekenn-zeichnet. Einseitige Vermögensübertragungen, sowohl freiwillige alsauch zwangsweise auferlegte, geschehen vorzugsweise in Geld, ver-mögensrechtliche Forderungen werden ohne Rücksicht auf ihren Ent-stehungsgrund vorzugsweise in Geld normiert. Schliefslich dient dasGeld als Mittel zur Erfüllung auch solcher, nicht auf Geld lautenderVerbindlichkeiten, deren Leistung in dem eigentlich geschuldetenObjekt dem Verpflichteten aus irgend einem Grunde unmöglich ist;man hat die letztere Verwendungsart des Geldes häufig namentlichvon juristischer Seite als eine besondere für den Begriff des Geldesentscheidende Funktion aufgefafst, als die Funktion des letzten zwangs-weisen Solutionsmittels.

Dafs ein engerer Zusammenhang zwischen der Zahlungsmittelfunktionund der Tauschmittelfunktion des Geldes besteht, liegt auf der Hand.Aber das Wesen dieses Zusammenhangs ist nicht so einfach, wie es aufden ersten Blick scheinen möchte, und wie es meist aufgefafst worden ist.

Die eine Seite der hier vorliegenden Beziehung ist folgende:

Das Vorhandensein des Geldes als Tauschmittel bedingt seineallgemeine Verwendung als Zahlungsmittel.