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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3.

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Wo in dem Gelde ein Verkehrsobjekt besteht, vermittelst dessenalle übrigen Verkehrsobjekte am leichtesten und billigsten beschafftwerden können und in das alle übrigen Verkehrsobjekte am einfachstenumgesetzt werden können, da erfolgen einseitige Vermögensüber-tragungen, ob freiwillige oder zwangsweise auferlegte, der Regel nacham besten in Geld, nämlich in allen denjenigen Fällen, in welchen derfreiwillig oder gezwungen Leistende nicht im stände ist, aus seinemEigenen heraus gerade die Verkehrsobjekte abzugeben, auf welchesich der specielle Bedarf des Empfängers richtet. Ist der gebendeTeil dazu nicht in der Lage und sollte trotzdem die Übertragung innatura geschehen, dann würde entweder der Empfänger sich genötigtsehen, gegen die erhaltenen Güter auf dem Wege des Austausches dieObjekte seines unmittelbaren Bedarfs zu beschaffen, oder der Gebendemufs seinerseits vor der Übertragung diesen Austausch bewirken.Die Leistung in demjenigen Verkehrsobjekt, das als allgemeinesTauschmittel für jeden beschaffbar und zur Beschaffung eines jedenanderen Verkehrsobjekts unbeschränkt verwendbar ist, stellt hier dasgegebene Kompromifs zwischen den Interessen beider Teile dar.

Bei durchaus freiwilligen Übertragungen, bei Schenkungen, Ver-mächtnissen, Ausstattungen u. s. w.. nimmt die naturale Leistungdeshalb noch einen verhältnismäfsig breiten Baum ein, weil demSchenkenden die Unbequemlichkeit des Umsatzes der in seinem Besitzbefindlichen Verkehrsobjekte nicht zugemutet werden kann; am meistenkann eine solche Zumutung noch dort gestellt werden, wo die Schen-kung auf einer gewissen Verpflichtung durch die Sitte beruht, wieetwa bei der Mitgift.

Wo dagegen Vermögensleistungen zwangsweise auferlegt werden,da hat es die den Zwang ausübende Gewalt in der Hand, in allenFällen, in denen nicht durch naturale Leistung ihren Zwecken ambesten entsprochen wird wie z. B. bei Requisitionen im Kriegsfalle,bei Einquartierungen im Manöver u. s. w., die Leistung in Geld zuerzwingen. Sind die zwangsweise auferlegten Leistungen auf Grundrichterlichen Urteils an einen Dritten zu leisten, wie im Falle desErsatzes für zerstörte Vermögensobjekte und der Entschädigung (auchfür Injurien und Körperverletzungen), oder ist im Falle der Unmöglich-keit der Erfüllung einer ursprünglich übernommenen nicht auf Geldlautenden Verbindlichkeit eine subsidiäre vermögensrechtliche Leistungerforderlich, durch welche sich der Verpflichtete von seiner Verpflichtungbefreien kann und mufs, oder handelt es sich um die Auferlegungvon Vermögensstrafen für Rechtsverletzungen, überall sind die inRede stehenden einseitigen Leistungen von bestimmten Personenzu erfüllen, während sich beim Tausch jedermann seinen Gegen-kontrahenten nach Belieben aussuchen kann; ihre Erfüllung kann