3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3.
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rechtliche Forderungen, wie Kenten- und Zinsansprüche, Forderungenauf Rückerstattung übertragener Vermögenswerte u. s. w., vorzugsweisein Geld normiert werden, auf die Tauschmittelfunktion des Geldeszurück. Bei keinem andern Verkehrsobjekt hat der Forderungs-berechtigte eine auch nur entfernt gleich grofse Garantie der unbe-dingten Verwendbarkeit in dem zukünftigen Zeitpunkte der Erfüllungder Forderung, wie beim Gelde, vermittelst dessen alle andern Verkehrs-objekte eingetauscht werden können. Auch der Verpflichtete hat imallgemeinen bei keinem andern Verkehrsobjekt eine ähnliche Sicherheitfür die Möglichkeit der Beschaffung und eine ähnliche Freiheit in Bezugauf die auf die Beschaffung des Objekts gerichtete Thätigkeit. Sogardort, wo ursprünglich Verpflichtungen üblich waren, die auf Gegen-stände lauteten, welche dem Verpflichteten aus seiner Wirtschaft un-mittelbar zufliefsen, z. B. eine Körnerrente als Pachtzins für ein Grund-stück, hat nicht etwa nur das einseitige Interesse des Bezugsberechtigtenauf die Umwandlung der Verpflichtung in eine Geldverpflichtung hin-gedrängt, sondern auch seitens der Verpflichteten wurde eine solcheUmwandlung im allgemeinen als eine Erleichterung, vor allem als eineMehrung der Freiheit in der persönlichen und wirtschaftlichen Be-tätigung empfunden.
Alles in allem liegt eine augenfällige und weitgehende Bedingtheit,der Zahlungsmittelfunktion durch die Tauschmittelfunktion des Geldesvor; auf der Beobachtung dieses Zusammenhangs beruht die obenwiedergegebene Auffassung, nach welcher die Tauschmittelfunktion dieeinzige begriffswesentliche Funktion des Geldes ist, von der sich dieZahlungsmittelfunktion als eine blofse Konsekutivfunktion ableite. —
Das Verhältnis zwischen den beiden Funktionen ist jedoch keineinseitiges; ihre Bedingtheit ist vielmehr sowohl historisch als auchtheoretisch eine wechselseitige. Die Zahlungsmittelfunktion des Geldeshat auf dessen Verwendung als allgemeines Tauschmittel ebenso einengewissen Einflufs ausgeübt, wie die Tauschmittelfunktion auf seineVerwendung als Zahlungsmittel; und gerade in der modernen Geld-verfassung ist die Verwendung des Geldes als Tauschmittel ganz be-sonders bedingt durch seine Qualifikation als allgemeines und nament-lich auch als gesetzliches Zahlungsmittel.
Gewisse einseitige Vermögensübertragungen, namentlich Abgabenan die weltliche und geistliche Obrigkeit, Vermögensstrafen und Ent-schädigungen, mufsten frühzeitig eine Regelung erfahren; im historischenTeile wurde darauf hingewiesen, dafs die Festsetzungen über diese ein-seitigen Leistungen einen wesentlichen Einflufs auf die Entwicklungbestimmter Tauschgüter zum Gelde ausgeübt haben. Der hin undwieder nachweisbare enge Zusammenhang zwischen Wehrgeld und Geldgiebt nach dieser Richtung hin einen deutlichen Fingerzeig. Freilich