3. Kapitel. Die Einzelfimktionen des Geldes. § 5.
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festgestellt liaben, ist zwischen der Funktion als Wertmafs und alsTauschmittel nicht zu erkennen; es ist nicht ersichtlich, wie irgendein Verkehrsgut dadurch zur Funktion als Tauschmittel oder Zahlungs-mittel kommen sollte, dafs es als Wertmafs dient. Allerdings ist auchein solcher Zusammenhang mitunter behauptet worden. So schreibtKnies : „Eine gesetzliche Bestimmung über das Wertmafs erfolgtdadurch, dafs der Staat Gold oder Silber, oder Silber und Gold alsdenjenigen Wertgegenstand feststellt, in dessen Verkehrswert dasWertquantum jedes anderen Wertobjekts rechtsgültig abgeschätztwerden soll, so oft eine richterliche Entscheidung hierüber erforderlichwird; welcher Gegenstand ebendeshalb den Stoff' für die Münzen,den Inhalt für die quantitativ gestückelten Intervalle der Wertmessungabgeben soll. Durch die gesetzliche Feststellung des Preismafsstabeswird bestimmt, welches Quantum der als Wertmafs zu gebrauchendenGüter als Einheit für Berechnung von Preisen dienen soll; in welchenMultiplen und Aliquoten dieser Einheit rechtsgültig geschätzt, in welchenWertquoten Verbindlichkeiten rechtsgültig konstituiert und solviertwerden können, die ebendeshalb auch in den mit fides publica aus-gestatteten Münzstücken repräsentiert sein müssen." Mit andern Worten:die Münzstücke sind deshalb Gegenstand der Zahlungsleistung, weilsie „die quantitativ gestückelten Intervalle der Wertmessung"sind, das Geld ist deshalb Zahlungsmittel, weil es der Mafsstab desWertes der durch richterlichen Spruch abzuschätzenden Vermögens-objekte und weil die Münzeinheit der Mafsstab für den Inhalt derGeldschulden ist. Diese Konstruktion kehrt den logischen Sachverhaltgeradezu um. Nicht weil das Geld Wertmafs ist, sind durch gericht-liche Entscheidung festzusetzende Entschädigungen und Strafen in Geldzu leisten und können Geldschulden in Geld solviert werden; vielmehrmufs die Schätzung und Feststellung des zu leistenden Vermögenswertesin Geld erfolgen, Aveil das Geld allgemeines und gesetzlich anerkanntesZahlungsmittel ist, weil Entschädigungen und Geldstrafen in Geld zuleisten und Geldschulden in Geld zu erfüllen sind, und weil es sichdabei natürlich immer nur um Geld in bestimmten Summen handeln kann.
Gegen die unbedingte Ableitung der Wertmesserfunktion von denFunktionen des Geldes als Tausch- und Zahlungsmittel hat man fernereine historische Beobachtung ins Feld geführt: den Umstand, dafs mit-unter Tauschmittel und Wertmafs durch zwei verschiedene Arten vonGütern dargestellt worden sein sollen; vor allem wird in der Regelauf Homeb verwiesen, dessen Griechen die Vermögenswerte in Rinderngeschätzt, aber in Edelmetall gezahlt haben sollen. — Auch diesesArgument erscheint nicht durchschlagend. Es widerspricht keineswegsder theoretischen und grundsätzlichen Ableitung der Wertmafsfunktionvon der Funktion als Tausch- und Zahlungsmittel, wenn der alte Wert-