II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff.
§ 1. Das Verhältnis des volkswirtschaftlichen und des rechtlichen
Geldbegriffs.
Das Geld ist seinem Ursprünge nach keine rechtliche, sonderneine volkswirtschaftliche Institution. Aus zwingenden Bedürfnissen,die sich mit dem ersten Schritte über die isolierte Eigenproduktionhinaus einstellen mufsten, ist das Geld entstanden, ohne dafs es vomRecht geschaffen worden wäre, wenn auch obrigkeitliche Normen überzwangsweise Vermögensleistungen aller Art die Ausbildung des Geldesim einzelnen beeinflufst und befördert haben mögen. Dagegen hat dasGeld ebenso wie andere gesellschaftliche Einrichtungen seine volleAusbildung erst durch den Staat und seine Rechtsordnung erhalten*
Die hauptsächlichsten Momente, welche die Staatsgewalt dazudrängten, sich mit dem Gelde zu befassen, sind bereits im Laufe derbisherigen Darstellung, namentlich im historischen Teile, mehrfachangedeutet worden.
An der obrigkeitlichen Regelung des Geldsystenis liegt ein ähn-liches Interesse vor, wie an der Regelung des Mafs- und Gewichts-systems; eine solche Regelung mufste nach dem Aufkommen des ge-münzten Geldes naturgemäfs an die Münze anknüpfen, und sie hatdazu geführt, dafs die Staatsgewalt die Herstellung des gemünztenGeldes für sich als ein ausschliefsliches Recht in Anspruch nahm,woraus Wirkungen rechtlicher und volkswirtschaftlicher Natur ent-standen sind, die in ihrer Bedeutung weit über die blofse Fabrikationvon Münzstücken hinausgehen.
Ferner hat das bürgerliche Recht in wesentlichen Punkten Be-stimmungen über das Geldwesen erforderlich gemacht; so hinsichtlichder Regelung des Schadenersatzes, falls die Wiederherstellung in naturanicht in Betracht kommt; so ferner bei der Regelung des Interesse-ersatzes, wenn die ursprünglich geschuldete Leistung unmöglich ge-worden ist unter Verhältnissen, welche nicht die Befreiung desSchuldners von der Leistung herbeiführen. In solchen Fällen, indenen eine Leistung nach Gattung oder Species bestimmter Sachennicht in Betracht kommt, sondern lediglich eine Leistung abstrakter