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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 2.

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Vermögensmacht, hat das Recht festzustellen, in welcher Sachenartdie Entschädigung oder der Interesseersatz von dem Schuldner geleistetund von dem Gläubiger angenommen werden mufs. Da das Geld alsder Träger abstrakter Vermögensmacht für solche Leistungen allein ge-eignet ist, sieht sich die Gesetzgebung genötigt zu bestimmen, wassie als Geld anerkennt. Weiterhin wird eine solche Bestimmung er-forderlich durch das Bestehen zahlreicher auf Geld lautender Verbind-lichkeiten, über deren Inhalt und Erfüllung gegebenenfalls die Gerichtezu entscheiden haben.

Nicht minder verlangt die Handhabung des Strafrechts, soweitVermögensbufsen in Betracht kommen, Rechtssätze über das Geld, aufwelches die richterlichen Urteile zu lauten haben.

Schliefslich hat die Finanzwirtschaft des modernen Staates einrechtlich geordnetes Geldwesen zur Voraussetzung.

Aus allen diesen Gründen war die Staatsgewalt genötigt, das Geldin die Kreise ihrer Bethätigung einzubeziehen. Der Einflufs der Rechts-ordnung auf die Ausgestaltung des Geldbegriffs und der Geldverfassungwar ein derartig wirksamer und durchgreifender, dafs die Institutiondes Geldes in ihrer Gesamtheit durch eine lediglich volkswirtschaftlicheBetrachtungsweise nicht ausreichend gewürdigt werden kann, dafsvielmehr sogar die Wirkungen und Verrichtungen des Geldes auf reinwirtschaftlichem Gebiete in grofsem Umfange auf der rechtlichen Rege-lung des Geldwesens beruhen. Erst der Staat und sein Recht habendas Geld zu dem kunstvollen und wirksamen Instrument gemacht, dasim stände ist, in dem gewaltigen Organismus der modernen Volkswirt-schaft die Funktion des Verkehrsmittels zu erfüllen, diejenige Funktion,welche die sämtlichen wirtschaftlichen Beziehungen der Individuensowohl untereinander als auch zum Ganzen trägt und damit denCharakter unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung bedingt.

Eine Betrachtung der rechtlichen Natur des Geldes ist mithinauch in einem volkswirtschaftlichen Werke unerläfslich.

§ 2. Der allgemeine rechtliche Geldbegriff.

Die Feststellung des juristischen Geldbegriifs, welche sich als unsrenächste Aufgabe darstellt, begegnet nicht geringeren Schwierigkeiten,als sie bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Geldbegriifs zu über-winden waren. Auch auf diesem neuen Gebiete löst sich bei nähererUntersuchung der sich auf den ersten Blick so einfach ausnehmendeGegenstand in eine Reihe von Erscheinungen auf, deren Merkmale zumTeil nicht übereinstimmen, zum Teil sich sogar zu widersprechenscheinen. Wenn wir z. B. bei unsern Reichsmünzen das hervor-springende Merkmal in der gesetzlichen Zahlungskraft, finden, in einerEigenschaft, die von vielen als die für das Geld im Rechtssinne be-