272 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
griffswesentliche angesehen wird, wenn wir anderseits dem entgegen-halten, dafs nach der geltenden Rechtsordnung Geldschulden auch aufausländische Währungen lauten können, ohne deshalb im inländischenEechtsgebiete den Charakter als Geldschulden zu verlieren, und dafsausländische Münzen den allgemeinen Rechtssätzen über das Geld unter-liegen; wenn wir weiter sehen, dafs hinsichtlich des vom Reiche aus-gegebenen Papiergeldes, der Reichskassenscheine, ausdrücklich bestimmtist, dafs ein Zwang zu ihrer Annahme im Privatverkehr nicht statt-findet: so mögen sich schon daraus die Schwierigkeiten der Feststellungeines einheitlichen juristischen Geldbegriffs hinreichend ergeben.
Eine Einrichtung wird aus der Sphäre des rein Wirtschaftlichen in die Sphäre des Rechts dadurch erhoben, dafs sie durch Gewohnheits-recht oder Gesetz in ihren Funktionen anerkannt wird. Es liegt des-halb nahe, den rechtlichen Begriff des Geldes einfach auf seinen wirt-schaftlichen Begriff zurückzuführen. So sagt Goldschmidt 1 ): ..Dieinnerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemein als Geld anerkannteund verwendete Sache ist für dieses Gebiet Geld im Rechtssinne".Erläuternd fügt er hinzu: „Die allgemeine, somit staatliche Aner-kennung geschieht in Form eines Gewohnheitsrechtssatzes oder, voll-kommener, in Form eines Gesetzes, welches über die blofse Anerkennunghinaus die Benutzung der als Geld dienenden Sache erleichtert, regeltund sichert". Und Knies 2 ) definiert das Geld im juristischen Sinneals „denjenigen Gegenstand, welcher als Geld zu verwenden ist, soweitGeldgebrauch rechtsgültig normiert ist".
Es ist klar, dafs mit einer solchen Definition für die Feststellungdes juristischen Geldbegriffs noch nicht allzuviel gewonnen ist. Selbstwenn wir den wirtschaftlichen Geldbegriff als ganz allgemein und un-bestritten feststehend annehmen, stehen wir vor der Thatsache , dafskaum irgendwo ein Gesetz ausdrückliche Erklärungen, darüber gegebenhat, welche Sachen es als Geld schlechthin anerkennt; die Gesetzelegen vielmehr den Sachen, die allgemein als Geld angesehen werden,regelmäfsig nur bestimmte Eigenschaften und Funktionen bei, z. B. dieEigenschaft als Zahlungsmittel, wobei es Sache der Theorie bleibt,welche Funktionen und Merkmale sie als wesentlich für den Geld-begriff ansieht; die Gesetze enthalten ferner eine Anzahl von Rechts-sätzen, die sich auf das Geld, schlechthin beziehen, wobei es Aufgabeder juristischen Theorie ist, einmal aus Rechtssätzen, Gewohnheitsrechtund Verkehrssitte festzustellen, auf welche Sachen diese RechtssätzeAnwendung finden, ferner aus den an den Geldbegriff geknüpftenRechtswirkungen die juristisch wesentlichen Merkmale des Geldbegriffszu ermitteln.
1) Handelsrecht, S. 1069.
2) Das Geld. 2. Aufl. 1885. S. 343.