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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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273
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 2.

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Wie in der Volkswirtschaftslehre, so hat auch in der Rechtswissen-schaft die Feststellung des Geldbegriffs fast ausnahmslos die Funktionendes Geldes zum Ausgangspunkt genommen. Das Geld ist bald als ge-setzlicher Wertmesser, bald als Wertrepräsentant, bald als allgemeinesTausch- und Cirkulationsmittel definiert worden, bald hat man in einerVerbindung mehrerer oder sämtlicher dieser Funktionen das wesent-liche Merkmal für den juristischen Geldbegriff sehen wollen. So führtG oldschmidt , nachdem er die staatliche Anerkennung als Geld alswesentlich für die rechtliche Geldqualität bezeichnet hat, zur näherenBestimmung die Funktionen besonders an, deren Anerkennung er alsausschlaggebend ansieht:Nach zwei Richtungen macht das Bedürfnisstaatlicher Anerkennung sich vorwiegend geltend und pflegt daher aufdiese sich zu beschränken: auf die Feststellung der Eigenschaft alsWertmesser und als Zahlungsmittel. Wo diese beiden Eigenschaftenrechtlich anerkannt sind, ist die Anerkennung der übrigen von selbstgegeben". Nach v. S avigny 1 ) ist das Geld gleichzeitig Wertmesserund Wertrepräsentant. Nach R avit 2 ), der den Hauptnachdruck aufdie Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel legt, ist das Geld diedurch allgemeine Übereinstimmung oder durch das Gesetz zum Mafs-stab für die Wertschätzung erwählte Materie, wenn derselben kraftdes Gesetzes die Eigenschaft beigelegt ist, dafs durch sie solutio er-wirkt wird (gesetzliches Zahlungsmittel), wodurch sie eo ipso dasÄquivalent des Tauschwertes aller übrigen in den Verkehr kommendenGegenstände werde.

Die Anknüpfung an die Funktionen des Geldes hat mithin auchauf juristischem Gebiete zu keiner Übereinstimmung über die Naturdes Geldes geführt. Auch hier bleibt nichts anderes übrig, als ent-weder den Begriff des Geldes aus seiner Sonderstellung in der Verkehrs-ordnung zu ermitteln oder die einzelnen Funktionen auf ihre juristischeBedeutsamkeit und ihren inneren Zusammenhang zu untersuchen, umsie dadurch aufeinander oder auf eine allgemeinere dritte Funktionzurückzuführen.

Nach beiden Richtungen hin hat die im vorigen Kapitel vorge-nommene Untersuchung über die Stellung des Geldes in der Volks-wirtschaft und über seine einzelnen Funktionen und deren Zusammen-hang vorgearbeitet. Dadurch dafs das Geld durch eine gesetzlicheoder gewohnheitsrechtliche Anerkennung seiner Funktionen aus derSphäre der Volkswirtschaft in die Sphäre des Rechts gehoben wird,können seine Gesamtstellung im Reiche der Sachen und seine Funktionenwohl im einzelnen eine schärfere Ausprägung, aber keine Wesens-änderung erfahren. Dabei ist es unerheblich, ob eine oder die andere

1) Obligationenrecht, I. S. 405.

2) Beiträge zur Lehre vom Gelde. 1862. S. 12.

Helfferich, Das Geld. 18