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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
274
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274 Zweites Bueli. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Sachenart ihre Stellung als Geld in der Volkswirtschaft dadurch be-kommen hat, dafs ihr vom Recht bestimmte Eigenschaften, z. B. dieEigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, beigelegt Avorden sind,oder ob die rechtliche Anerkennung bestimmter Funktionen einer Sachedie Folge davon ist, dafs die Sache diese Funktionen in der Volks-wirtschaft thatsächlich ausgeübt hat und ausübt. In welchen be-stimmten Sachen sich die Geldfunktionen verkörpern, dafür ist indem letzteren wie in dem ersteren Falle die Rechtsordnung ent-scheidend, nicht aber für das Wesen der Geldfunktionen und dasWesen des Geldes selbst.

Diese Erkenntnis liegt auch der von Goldschmidt gegebenenallgemeinen Begriffsbestimmung des Geldes zu Grunde, nach welcherGeld im Rechtssinne die innerhalb eines Rechtsgebietes staatlich alsGeld anerkannte Sache ist. Dieser Definition brauchen wir nur dasErgebnis unsrer Ermittelungen über den wirtschaftlichen Geldbegriffzu substituieren, anstatt ohne weiteres die staatliche Anerkennung alsGeld durch die Anerkennung zweier Einzelfunktionen, die Goldschmidtals ausreichend zur Konstituierung des Geldes im Rechtssinne ansieht,zu ersetzen. Wir kommen dann zu folgender Begriffsbestimmung:

Geld im Rechtssinne ist in einem jeden Staatsgebietedie Gesamtheit derjenigen Gegenstände, die von der Rechts-ordnung in der ordentlichen Bestimmung, die Übertragungvon Vermögenswerten von Person zu Person zu vermitteln,anerkannt sind. 1 )

Diese Abgrenzung des Geldbegriffs mag denjenigen, welche dieGeldeigenschaft einer Sache davon abhängig machen, dafs der Sacheeine oder die andere oder mehrere bestimmte Funktionen durch dieRechtsordnung ausdrücklich zuerkannt werden (vor allem die Funktionals Zahlungsmittel), beträchtlich zu weit gegriffen erscheinen. Demgegenüber mag hier die Frage offen gelassen werden, ob nicht etwainnerhalb des in der obigen Definition festgestellten allgemeinen Geld-begriffs ein engerer Geldbegriff zu ermitteln ist, der sich durch dieausdrückliche gesetzliche Beilegung bestimmter Geldfunktionen cha-rakterisiert. An dieser Stelle handelt es sich zunächst lediglich umdie Frage, ob abseits der ausdrücklichen Beilegung specieller Funktionensich in unsrer Rechtsordnung eine Anerkennung eines allgemeinen Geld-begriffs findet, dessen Merkmale mit den oben gegebenen übereinstimmen.

1) Im Prinzip stimmt diese Definition mit der von G. H aetmann , Über denrechtlichen Begriff des Geldes u.s.w., gegebenen überein, nach der als Geld anzu-sehen sindalle Sachen, welche durch unsern Verkehr thatsächlich in derordentlichen Bestimmung anerkannt sind, nur durch ihren Tauschwert zudienen, zunächst schon als Mittel der Wertaufbewahrung, dann um effektiv denGüterumsatz zu vermitteln".