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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 3.

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§ 3. Die Sonderstellung des Geldes in der Eigentumslehre.

Schon GL H aB.tmann , der als erster die Notwendigkeit der Aner-kennung eines allgemeinen, nicht auf der Beilegung specieller Funktionenberuhenden Geldbegriffs betont hat, hat zur Erhärtung seiner Auf-fassung nachdrücklich auf die Stellung des Geldes in der Eigentums-lehre hingewiesen. Es war ein Grundsatz des römischen Rechts, dermit einigen Modifikationen in die meisten neueren Gesetzbücher über-gegangen ist, dafs ein Gegenstand, der seinem rechtmäfsigen Eigen-tümer auf irgend eine Weise entfremdet worden oder abhanden ge-kommen ist, vindiziert werden kann, auch wenn er inzwischen voneinem Dritten gutgläubig erworben worden ist. Dieses Prinzip gingsoweit, dafs es selbst dann seine Kraft behielt, wenn der in Redestehende Gegenstand durch Vermischung mit einem in fremdem Eigen-tum stehenden Gegenstand seine individuelle Erkennbarkeit verlorenhatte; bei Flüssigkeiten, bei denen die Verschmelzung eine vollständigeist, trat Miteigentum pro partibus indivisis ein; bei festen Körpern,die durch die Vermengung gleichfalls ihre individuelle Erkennbarkeitverlieren, wie bei Getreide, wurde die Ausnahme zugestanden, dafs dieVindikation, statt auf die genau bezeichnete konkrete Sache, sichrichten könne auf eine entsprechende Quantität des Gemenges. Nurhinsichtlich des Geldes ist das Prinzip der Vindikation gänzlich durch-brochen: eine dem rechtmäfsigen Besitzer entfremdete Geldsumme kannvon dem gutgläubigen Erwerber nicht herausverlangt werden, sobalddie individuelle Erkennbarkeit der einzelnen Stücke nicht mehr vor-handen ist; selbst die letztere Einschränkung ist in manchen neuerenRechten (z. B. im Allg. Preufs. Landrecht und im Österr. BürgerlichenGesetzbuch) in Wegfall gekommen.

Diese Sonderstellung des Geldes ist allerdings in unserm neuenBürgerlichen Gesetzbuch dadurch etwas verwischt worden, dafs dieVindikation hinsichtlich sämtlicher beweglichen Sachen erheblich ein-geschränkt worden ist. 1 ) § 932 BGB. bestimmt, dafs an beweglichenSachen der gutgläubige Erwerber auch dann Eigentümer wird, wenndie Sache nicht dem Veräufserer gehörte; eine Ausnahme ist nur ge-macht für den Fall, dafs die Sache dem rechtmäfsigen Eigentümergestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommenwar (§ 935). Die Sonderstellung des Geldes findet aber auch nachdem neuen Recht ihren Ausdruck darin, dafs die erwähnte Ausnahmefür Geld nicht gilt, dafs also das Eigentum an Geld unter allen Um-ständen auf den gutgläubigen Erwerber übergeht. Dem Gelde sinddarin allerdings auch die Inhaberpapiere gleichgestellt; diese können

1) Ähnlich schon im Code Napoleon ( En fait des meubles la possession vauttitre"). Die Beschränkung der Vindikation entspricht dem alten deutschrechtlichenGrundsatz:Hand, wahre Hand". Yergl. auch das alte Handelsgesetzbuch Art. 306.

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