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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
276
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276 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-.

jedoch im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden,aufser Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen sowie auf Sicht zahl-baren unverzinslichen Schuldverschreibungen. Bei Zins-, Renten- undGewinnanteilscheinen, die abhanden gekommen oder vernichtet sind,kann jedoch der bisherige Inhaber, falls er den Verlust dem Ausstellervor Ablauf der Vorlegungsfrist anzeigt, nach Ablauf der Frist dieLeistung von dem Aussteller verlangen, soweit nicht der abhandengekommene Schein vor Ablauf der Frist zur Einlösung vorgelegt wordenist. Jede Art von Vindikation, Aufgebotsverfahren u. s. w. ist mithinnur bei den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungenausgeschlossen, und das hat namentlich für die Banknoten Bedeutung,hinsichtlich welcher schon das Bankgesetz vom 14. März 1875 (§ 4)jeden Ersatz bei Verlust oder Vernichtung ausschliefst. Es mag dabeihier noch die Frage offen bleiben, wie weit die Banknoten ohnediesunter dasGeld" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören.Jedenfalls ist gerade bei den Banknoten der Ausschlufs einer jedenVindikation und eines jeden andern Verfahrens zur Sicherstellung desrechtmäfsigen Eigentümers im Falle des Verlustes oder der Entfremdungdeshalb doppelt charakteristisch, weil die individuelle Erkennbarkeitvermittelst der den Noten aufgedruckten Nummern im Gegensatz zumgemünzten Gelde hier leicht festzuhalten und nachzuweisen ist.

Die besondere Behandlung des Geldes in Bezug auf den Eigentums-schutz weist nun ganz deutlich auf den oben definierten allgemeinenGeldbegriff zurück. Der gröfsere Schutz des gutgläubigen Erwerbers,von dem der Vorbesitzer auch im Falle, dafs ihm das Geld gestohlenworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, dieHerausgabe nicht verlangen kann, bedeutet eine aufserordentliche Er-leichterung für die Übertragung von Geld; denn nach keiner Seite hinist der gutgläubige Erwerber des Geldes zur Prüfung des Erwerbs-titels des Veräufserers genötigt; er ist nur dann nicht im guten Glauben,wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.dafs die Sache nicht dem Veräufserer gehört" (§ 932). Diese besondereFörderung der Übertragbarkeit des Geldes hat ganz offenbar ihrenGrund in der ordentlichen Bestimmung des Geldes, selbst als Vermittlerder Übertragung von Vermögenswerten zu dienen; um diesen besonderenZweck erfüllen zu können, mufs das Geld selbst so ungehindert wiemöglich aus dem Eigentum der einen in das Eigentum der andernPerson übergehen können; die Eigenschaft, die es für seinen besonderenZweck vor allem nötig hat, ist die gröfstmögliche Beweglichkeit, dierechtlich nur gewährleistet werden kann durch den weitestgehendenSchutz des gutgläubigen Erwerbers.

Wenn einerseits die besondere Behandlung des Geldes in Bezugauf Eigentumsschutz seiner allgemeinen Natur durchaus entspricht,