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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 4.

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so ist es andrerseits klar, dafs in diesem wichtigen Punkte nur dieallgemeine Natur des Geldes, nicht ein engerer, auf irgendwelchenspeciellen Funktionen oder Eigenschaften begründeter Geldbegriffausschlaggebend sein kann. Weder das Vorhandensein der gesetzlichenZahlungskraft noch die Münzform bedingen für sich allein jene Sonder-stellung in Bezug auf den Eigentumsschutz. Alle inneren Gründe,welche die möglichste Beschränkung des Prinzips der Vindikationhinsichtlich des mit gesetzlichem Kurse versehenen Geldes fordern, sindoffenbar in gleichem Mafse gegeben auch bei solchen Münzen, die ineinem Verkehrsgebiete ohne ausdrückliche Verleihung der gesetzlichenZahlungskraft als Mittel der Übertragung von Vermögenswertenfungieren und als solche stillschweigend anerkannt werden. So hatHartmann schon darauf hingewiesen, dafs die römischen Juristen denvictoriatus", eine Handelsmünze, die aufserhalb des einheimischenMünzsystems stand, in Bezug auf die Vindikation durchaus als Geldbehandeln mufsten. In der Gegenwart bietet eines der augenfälligstenBeispiele zur Verdeutlichung des hier vorliegenden Verhältnisses derGeldumlauf der Länder der Lateinischen Münzunion. In Frankreich ist den Gold- und Silbermünzen der übrigen Vertragsstaaten (Belgien, Schweiz, Italien, Griechenland) keine gesetzliche Zahlungskraft im Privat-verkehr beigelegt, nur zur Annahme an ihren öffentlichen Kassenhaben sich die Vertragsstaaten gegenseitig verpflichtet. Trotzdemsind in Frankreich in Bezug auf den Eigentumsschutz die nicht mitgesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Münzen der andern Vertrags-staaten unbedingt als Geld anzusehen. Ebenso steht es hinsichtlichdes Papiergeldes, einerlei ob es mit gesetzlicher Zahlungskraft ver-sehen ist oder nicht. Auf die Banknoten ist der besondere Eigentums-schutz durch die Bestimmung über unverzinsliche auf Sicht zahlbare In-haberpapiere auch für den Fall ausdrücklich ausgedehnt, dafs man sienicht ohne weiteres unter den Begriff des Geldes im Sinne der Eigen-tumslehre rechnen will. Das Moment des eignen stofflichen Wertes unddes selbständigen Wertmessers scheidet mithin gleichfalls aus.

Die Sonderstellung des Geldes hinsichtlich des Eigentumsschutzesläfst sich mithin lediglich auf seine ordentliche Bestimmung, als Mittelder Übertragung von Vermögenswerten zu dienen, zurückführen.

§ 4. Weitere Sonderbestimmungen über das Geld.

Wenn in dem bisher besprochenen Punkte das Recht insofern dieKonsequenz aus der allgemeinen Natur des Geldes gezogen hat, alses die für die Erfüllung seines Zweckes erforderliche Übertragbarkeitund Beweglichkeit durch Hinwegräumung eines in den allgemeinenRechtssätzen über den Eigentumserwerb bestehenden Hindernissesförderte, so treten nach einer andern Seite in einer Reihe von Rechts-