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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
278
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278 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Sätzen Wirkungen zu Tage, die auf den Eigenschaften beruhen, welchedas Geld in seiner allgemeinen Bestimmung von andern Sachen unter-scheiden. Als Mittel für Vermögensübertragungen von Person zuPerson ist dem Gelde einerseits jeder specifische Gebrauchswert fremd,es stellt lediglich abstrakte Vermögensmacht dar, die entweder ein-seitig oder gegen Entgeld übertragen wird; andrerseits hat das Geldals Vermittler der Vermögensübertragungen selbst den denkbar gröfstenGrad von Übertragbarkeit, es ist mithin im Wege der Übertragung,sei es zum Zwecke des Kaufes, der Zahlung oder des Darlehens, injedem Augenblicke nutzbringend verwendbar.

Von den Rechtssätzen, in welchen sich dieser Unterschied zwischendem Gelde und allen übrigen Sachen am deutlichsten ausprägt, seienhier folgende aufgeführt:

Zunächst der Satz, dafs der Schuldner Geld im Zweifel auf seineGefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermittelnhat, während bei allen andern Sachen im Zweifel die Leistung andem Orte zu erfolgen hat, an dem der Schuldner zur Zeit der Ent-stehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 und270 BGB.). Ganz offenkundig trägt dieser Unterschied der allgemeinenNatur des Geldes als der beweglichsten aller Sachen Rechnung.

Ferner ergiebt sich aus der Abwesenheit eines jeden specifischenGebrauchswertes der denkbar höchste Grad der Vertretbarkeit dereinzelnen Geld darstellenden Sachen; darauf beruhen wichtige Rechts-sätze, wie z. B. diejenigen über das depositum irreguläre. Die Ver-tretbarkeit erstreckt sich keineswegs nur auf die einzelnen Stücke der-selben Sorte, sie umfafst vielmehr bei den modernen Geldsystemen allezu einem Geldsystem gehörigen Sorten. Auf dieser denkbar weitest-gehenden Vertretbarkeit beruht ferner der Rechtssatz, dafs bei einerGeldschuld, die auf eine bestimmte Münzsorte lautet, die unverschuldeteUnmöglichkeit der Leistung den Schuldner nicht, wie bei allen andernSachen, von der Leistung befreit, sondern dafs in diesem Falle dieZahlung so zu leisten ist, wie wenn keine Münzsorte verabredet ge-wesen wäre (§ 245 BGB.). In ähnlicher Weise kommt diese aus derAbwesenheit jedes eigenartigen Gebrauchszweckes des Geldes ge-schöpfte Gleichgültigkeit der Verabredung einer speciellen Geldsortein dem Rechtssatze zum Ausdruck, dafs eine im Inlande zahlbare inausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld in Reichs Währungerfüllt werden kann, falls nicht ausdrücklich die Zahlung in aus-ländischer Währung bedungen ist (§ 244 BGB., Art. 37 WO.)

Hierher gehört ferner der Kreis von Rechtssätzen, nach denennur bei Geldschulden gesetzliche Zinsen vorgesehen sind. Nach demBürgerlichen Gesetzbuch ist z. B. eine Geldschuld während des Ver-zugs mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der