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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 4.

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Gläubiger nicht aus einem andern Kechtsgrunde höhere Zinsen ver-langen kann; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dabeinicht ausgeschlossen (§ 288). Ebenso ist der Käufer verpflichtet, den(in G-eld bestehenden) Kaufpreis von dem Zeitpunkte an, von welcheman die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren, mit 4 Proz.zu verzinsen, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist (§ 452). Des-gleichen ist Verzinsung vorgeschrieben für den Geldbetrag, der wegenEntziehung oder Beschädigung einer Sache zu erlegen ist, und zwarvon dem Zeitpunkte an, der der Bestimmung des Wertes zu Grundegelegt wird (§ 849). Schliefslich sei erwähnt, dafs der Vormund, wenner das Geld des Mündels für sich verwendet, den Betrag von der Zeitder Verwendung an verzinsen mufs (§ 1854). Im Gegensatz dazutritt in allen Fällen, in denen es sich nicht um eine Geldschuld handelt,z. B. beim Verzuge einer nicht in Geld bestehenden Leistung oder beidem zu Unrecht entzogenen Gebrauche einer nicht Geld darstellendenSache, eine Entschädigung des Gläubigers u. s. w. nur insoweit ein,als dieser die Höhe des Schadens nachweist.

Es wird mithin vorausgesetzt, dafs es bei Geldschulden im Falledes Verzugs u. s. w. des besonderen Nachweises eines Schadens bis zueiner bestimmten Höhe nicht bedürfe, während der Nachweis einesSchadens und der Höhe des Schadens in allen übrigen Fällen für erforder-lich gehalten wird. Darin liegt eine Anerkennung des Geldes als desVermögens in der beweglichsten und schlagfertigsten Form, welche zujedem Zeitpunkte eine nutzbringende Anlage ermöglicht, während beiallen andern Sachen die Möglichkeit, einen Vermögens vor teil aus ihnenzu ziehen, nicht in demselben Mafse für sicher angesehen wird. DerUnterschied in der Behandlung der auf Geld lautenden Schulden undder übrigen Verbindlichkeiten ist also darauf zurückzuführen, dafsalle Dinge aufser dem Gelde speciflschen Gebrauchszwecken dienen,deren Vorteil nicht für jeden Augenblick und nicht dem Grade nachohne weiteres feststeht; während hinsichtlich des Geldes irgend einspeciftscher Gebrauchszweck nicht abgewogen zu werden braucht,dafür aber die jederzeitige sofortige Verwendbarkeit als Mittel derÜbertragung von Vermögenswerten, insbesondere auch als Mittel derKapitalübertragung im Wege des Darlehens, als unbedingt gegebenangesehen wird.

Schliefslich sei hingewiesen auf die Sonderstellung, welche dem Geldein dem eingebrachten Gute der Ehefrau und in dem der Nutzniefsung desVaters unterliegenden Vermögen des Kindes angewiesen ist. Der Ehemannhat das zu dem eingebrachten Gute der Frau gehörende Geld in mündel-sicheren Papieren verzinslich anzulegen, soweit es nicht für die Be-streitung von Ausgaben bereit zu halten ist. Dagegen darf der Ehe-mann andre zum eingebrachten Gute gehörende verbrauchbare Sachen